Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRAnpG 2024 k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405; Geltung ab 29.12.2023, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Artikel 7 Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Artikel 8 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 8a Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
Artikel 9 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes

Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 ARegV § 11, § 27, § 33

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:

§ 33 (weggefallen)".

2.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
(weggefallen)".

3.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 33 wird wie folgt gefasst:

§ 33 (weggefallen)".

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Artikel 6 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 GasNZV § 2, § 40, § 50, § 51

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 8 wird wie folgt gefasst:

„Teil 8 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 40 wie folgt gefasst:

§ 40 (weggefallen)".

2.
§ 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
(weggefallen)".

3.
Teil 8 wird wie folgt gefasst:

„Teil 8 (weggefallen)".

4.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40 (weggefallen)".

4a.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „40 Absatz 1a Nummer 2" durch die Wörter „23c Absatz 4 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) (weggefallen)".

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1a Nummer 2" durch die Wörter „§ 23c Absatz 4 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 8 wird aufgehoben.

c)
Nummer 9 wird Nummer 8.

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Artikel 7 Änderung der Systemstabilitätsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 SysStabV § 20

§ 20 der Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum 1. Dezember" durch die Wörter „auf Anforderung der Bundesnetzagentur" ersetzt.

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „quartalsweise ab dem 14. März 2016" gestrichen.

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Artikel 8 Änderung der Netzreserveverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 NetzResV § 6, § 9

Die Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der hierfür geltenden Vorgaben" die Wörter „oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

2.
In § 9 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der hierfür geltenden Vorgaben" die Wörter „oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

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Artikel 8a Änderung der Kapazitätsreserveverordnung


Artikel 8a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 KapResV § 3, § 9

Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 werden das Semikolon und die Wörter „hiervon ausgenommen sind Ausschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" gestrichen.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 2 Nummer 6 der Stromnetzzugangsverordnung" durch die Wörter „§ 3 Nummer 26e des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Regelenergie" die Wörter „oder an Ausschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" gestrichen.

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Artikel 9 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 EnLAG § 2

§ 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird aufgehoben.



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