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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (WeinRV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4144
Geltung ab 18.05.1995; FNA: 2125-5-7-4 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Durchsetzung bestimmter Anzeige- und Meldepflichten



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

3.
entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b und d der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet.




§ 6 Durchsetzung bestimmter Pflanzungsbestimmungen



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 85g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Rebfläche mit einer zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt oder

2.
entgegen Artikel 85g Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Rebstock mit anderen als dort genannten Keltertraubensorten auf zu klassifizierende Keltertraubensorten umveredelt.




§ 7 Durchsetzung von Buchführungsbestimmungen



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Ein- und Ausgänge von Erzeugnissen des Weinsektors nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

2.
einer Vorschrift des Artikels 36 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 3, des Artikels 36 Absatz 3 Satz 1, Artikels 38 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, Artikels 40 Absatz 1 oder Absatz 4, Artikels 41 Absatz 2, Artikels 42, Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikels 46 Satz 3 oder Satz 4 oder des Artikels 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 über die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern oder die Aufbewahrung von Begleitdokumenten, Kopien, Ein- und Ausgangsbüchern oder Belegen zuwiderhandelt,

3.
entgegen Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassenen Bestimmung, über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch führt oder

4.
entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nicht oder nicht richtig Buch führt.




§ 8 Durchsetzung bestimmter Begleitpapiervorschriften



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 185c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein dort genanntes Erzeugnis ohne ein dort genanntes Begleitdokument in den Verkehr bringt oder

2.
einer Vorschrift des Artikels 26 Absatz 2, Artikels 27 Absatz 4 Satz 1 oder des Artikels 29 Unterabsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 über das Verwenden oder Vorlegen eines Begleitpapiers oder das Versenden einer Kopie zuwiderhandelt.




§ 9 Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs-, Aufmachungs- und Herstellungsvorschriften



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 158a Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Bezeichnung verwendet,

2.
entgegen Artikel 118v Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen geschützten traditionellen Begriff verwendet,

3.
entgegen Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Wein, Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Wein mit geschützter geografischer Angabe, Jungwein, Likörwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Wein aus eingetrockneten Trauben oder Wein aus überreifen Trauben in der Gemeinschaft vermarktet oder ausführt, dessen Etikettierung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 49, 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, des Artikels 51 Absatz 1 Satz 1, des Artikels 53, Artikels 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, des Artikels 55 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, des Artikels 56 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4, des Artikels 57, des Artikels 58 Absatz 1, des Artikels 60 Absatz 1, des Artikels 61 Absatz 1 Satz 1, des Artikels 62 Absatz 1, des Artikels 64 Absatz 1 oder Absatz 3, des Artikels 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3, Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1, des Artikels 67 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder des Artikels 68 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entspricht, oder

4.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes Erzeugnis, Getränk oder Produkt als Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt.