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Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Kapitel 3 Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr
§ 52 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität, einschließlich der Anträge auf netzübergreifende Zugtrassen, stattgeben.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege darf lediglich in den in § 55 und § 57 bestimmten Fällen besonderen Verkehrsarten im Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren Vorrang einräumen.
(3) Ergeben sich bei der Netzfahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen, so hat der Betreiber der Schienenwege die Anträge zu koordinieren, um alle Erfordernisse zu erfüllen und allen Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben, soweit dies möglich ist.
(4) Der Betreiber der Schienenwege hat das Recht, innerhalb vertretbarer Grenzen Schienenwegkapazität anzubieten, die von der beantragten Kapazität abweicht.
(5) 1Der Betreiber der Schienenwege hat durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken. 2Zu diesem Zweck hat er die folgenden Informationen den betroffenen Zugangsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich und schriftlich oder elektronisch offenzulegen:
- 1.
- die von den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken beantragten Zugtrassen;
- 2.
- die den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken vorläufig zugewiesenen Zugtrassen;
- 3.
- die auf den betreffenden Strecken nach Absatz 2 vorgeschlagenen alternativen Zugtrassen und
- 4.
- vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität verwendeten Kriterien.
(6) 1Die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. 2Sie tragen insbesondere
- 1.
- der Schwierigkeit, grenzüberschreitende Zugtrassen zu vereinbaren, und
- 2.
- den Auswirkungen etwaiger Änderungen auf andere Betreiber der Schienenwege
(7) 1Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 hat jeder Betreiber der Schienenwege für Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität ein Verfahren vorzusehen, das geeignet ist, Streitigkeiten rasch beilegen zu können. 2Danach soll der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der sich aus § 49 ergebenden Rechte der Zugangsberechtigten und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55 und 57 nach Maßgabe folgender Reihenfolge entscheiden:
- 1.
- vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr,
- 2.
- grenzüberschreitende Zugtrassen,
- 3.
- Zugtrassen für den Güterverkehr.
(8) 1Bei einer Entscheidung zwischen gleichrangigen Verkehren im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 hat der Betreiber der Schienenwege die Entgelte für die streitigen Zugtrassen gegenüberzustellen und
- 1.
- bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der Zugtrasse den Vorrang einzuräumen, bei der das höchste Regelentgelt zu erzielen ist,
- 2.
- bei einem Konflikt zwischen mehr als zwei Zugtrassen den Zugtrassen den Vorrang einzuräumen, bei denen in der Summe das höchste Regelentgelt zu erzielen ist.
(9) Das Regelentgelt im Sinne von Absatz 8 beinhaltet nicht umweltbezogene Aufschläge oder Abschläge nach § 35 Absatz 2, insbesondere keine Entgeltdifferenzierung nach Lärmauswirkungen.
(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Entgelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 18. Juni 2021
§ 53 Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren
(1) 1Ein Betreiber der Schienenwege muss spätestens vier Monate nach Ablauf der in § 51 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf erstellen. 2Er hat die Beteiligten zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf anzuhören und ihnen zur Stellungnahme eine Frist von mindestens einem Monat einzuräumen. 3Beabsichtigte Ablehnungen von Anträgen sind zu begründen. 4Beteiligte im Sinne des Satzes 2 sind alle Zugangsberechtigten, die Schienenwegkapazität nachgefragt haben, sowie Dritte, die zu etwaigen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsdiensten in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten.
(2) Der Betreiber der Schienenwege hat berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf innerhalb einer festzulegenden Frist, die nach § 19 Absatz 5 in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen ist, Rechnung zu tragen.
(3) Nach Ablauf der Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 18. Juni 2021
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