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§ 53 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 53 Ausgleich bei Altersgrenzen



(1) 1Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben ihrem oder seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. 2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird. 3Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. 4§ 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 84) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 85) gewährt.

(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.

(4) 1Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. 2Für Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. 3Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68 Absatz 4 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 4Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 53 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 SVG Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
... oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 19 Absatz 8 und § 53 Absatz 2 bleiben ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. ... die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben ... 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die ... bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es ... der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden. § 68 ist anzuwenden. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist, wenn dies für die ... den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist, wenn dies für die ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. ... die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben ... 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es ...
§ 118 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten
... 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die §§ 53 , 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind, wenn dies für ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
...  2. § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 ... § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum ... sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwenden. (7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 8 SVReformG Änderung des Personalstärkegesetzes
... Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ... 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als hätte sie oder er zum ... Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu. 4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe ...
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. g) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 53 des ... ersetzt. g) In Absatz 8 werden die Wörter „ § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. ...
Artikel 13 SVReformG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... Wörter „(§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „( § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes )" ersetzt. 2. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...

Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Artikel 5 LeVeHBG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „606,67 Euro" durch die Wörter „vierzehn Zwölfteln der ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 8 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... oder" durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. 2. In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt. 3. ...