1Für Soldatinnen und Soldaten gilt das
Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§
60 bis 62 entsprechend.
2Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
(1)
1In anderen als den in
§ 4 Absatz 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldatinnen und Soldaten Personalvertretungen.
2Hierzu zählen auch Kommandos oder Stäbe, die neben Führungsaufgaben auch Aufgaben der militärischen Grundorganisation wahrnehmen, und in der Regel Stäbe der Korps sowie entsprechende Dienststellen.
(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei zusätzlicher Berücksichtigung der Soldatinnen und Soldaten, so ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten zulässig.
(5) Soldatinnen und Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen abweichend von
§ 4 Absatz 1 keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern
- 1.
- dieser Stab eine Dienststelle nach Absatz 1 ist und
- 2.
- die Soldatinnen oder Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.
In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des
§ 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach
§ 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach
§ 4.
(2)
1Die
§§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass sich die in
§ 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen und Soldaten nach
§ 60 Absatz 1 vertreten, um ein Drittel erhöht.
2Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Sitze, als ihnen nach
§ 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu der ihnen nach
§ 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehenden Zahl; die Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl.
3Zählt eine Gruppe mindestens ebenso viele Mitglieder wie alle anderen Gruppen zusammen, so stehen dieser Gruppe so viele weitere Sitze zu, dass sie mindestens ebenso viele Vertreterinnen und Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.
(4)
1Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrats ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar.
2Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amts.
3Auf die in Satz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten findet
§ 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung.
4§ 4 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
(1)
1In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson.
2§ 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der
Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.
(2)
1In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der
Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der
- 1.
- der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und
- 2.
- bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
2Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten.
3Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen, das nach
§ 34 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt.
4Ist keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe.
(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach
§ 17.
(4) In Angelegenheiten im Sinne von
§ 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den Kommandos im Sinne des
§ 39 Absatz 1 neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.