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Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
Artikel 6 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „11,99 Euro" durch die Angabe „12,25 Euro", die Angabe „14,16 Euro" durch die Angabe „14,47 Euro", die Angabe „19,44 Euro" durch die Angabe „19,87 Euro" und die Angabe „26,77 Euro" durch die Angabe „27,36 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 wird die Angabe „26,60 Euro" durch die Angabe „27,19 Euro" und die Angabe „31,08 Euro" durch die Angabe „31,76 Euro" ersetzt.
Artikel 7 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „12,25 Euro" durch die Angabe „12,54 Euro", die Angabe „14,47 Euro" durch die Angabe „14,81 Euro", die Angabe „19,87 Euro" durch die Angabe „20,34 Euro" und die Angabe „27,36 Euro" durch die Angabe „28,00 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 wird die Angabe „27,19 Euro" durch die Angabe „27,83 Euro" und die Angabe „31,76 Euro" durch die Angabe „32,51 Euro" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „4,90 Euro" durch die Angabe „5,01 Euro" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „1,15 Euro" durch die Angabe „1,18 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „2,30 Euro" durch die Angabe „2,35 Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 17 wird die Angabe „1,55 Euro" durch die Angabe „1,58 Euro" ersetzt.
Artikel 9 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „5,01 Euro" durch die Angabe „5,13 Euro" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „1,18 Euro" durch die Angabe „1,21 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „2,35 Euro" durch die Angabe „2,41 Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 17 wird die Angabe „1,58 Euro" durch die Angabe „1,62 Euro" ersetzt.
Artikel 10 Änderung der Soldatenvergütungsverordnung
§ 2 der Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 874) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „23,40 Euro" durch die Angabe „23,91 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „46,80 Euro" durch die Angabe „47,83 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „32,75 Euro" durch die Angabe „33,47 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „65,50 Euro" durch die Angabe „66,94 Euro" ersetzt.
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