Tools:
Update via:
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung - BüroMKfAusbV)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
|
§ 6 Zwischenprüfung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
- 1.
- auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse" statt.
(4) Für den Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen und die Datenschutzregelungen zu berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen vorzubereiten und dabei Entscheidungswege und Schnittstellen zu berücksichtigen,
- c)
- bürowirtschaftliche Abläufe und Termine zu planen, zu organisieren und zu überwachen,
- d)
- Vorschriften für die eigene Arbeitssicherheit und die Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen,
- e)
- vertragsrechtliche Aspekte bei der Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen zu berücksichtigen;
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische und prozessbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 7 Abschlussprüfung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- informationstechnisches Büromanagement,
- 2.
- Kundenbeziehungsprozesse,
- 3.
- Fachaufgabe in der Wahlqualifikation,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann;
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich computergestützt bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann;
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie Lösungswege zu entwickeln, zu begründen und zu reflektieren,
- b)
- kunden- und serviceorientiert zu handeln,
- c)
- betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie
- d)
- Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen;
- 2.
- mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt werden, für das folgende Vorgaben bestehen:
- a)
- Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3,
- b)
- bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,
- c)
- das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und
- d)
- das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet;
- 3.
- zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling
- a)
- für jede der beiden festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder
- b)
- eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3.
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- informationstechnisches Büromanagement mit 25 Prozent,
- 2.
- Kundenbeziehungsprozesse mit 30 Prozent,
- 3.
- Fachaufgabe in der Wahlqualifikation mit 35 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büromanagement", „Kundenbeziehungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement V. v. 16. Juni 2014 BGBl. I S. 791 m.W.v. 27. Juni 2014
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=6-8&ag=11030