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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 1 Studium
Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern
§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. 2In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. 3Es finden folgende Praxiseinsätze statt:
- 1.
- zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft" und I.2 „Geburt" und
- 2.
- zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit".
(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:
- 1.
- Neonatologie und
- 2.
- Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.
§ 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft", I.2 „Geburt" und I.3 „Wochenbett und Stillzeit" der Anlage 1 vermittelt.
(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.
(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden.
§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.
(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.
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