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Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung
§ 6 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
- für Gebäude:
- a)
- Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Art des Gebäudes,
- c)
- Eigentumsverhältnisse,
- d)
- Gebäudetyp,
- e)
- Baujahr,
- f)
- Heizungsart,
- g)
- Zahl der Wohnungen,
- 2.
- für Wohnungen:
- a)
- Art der Nutzung,
- b)
- Eigentumsverhältnisse,
- c)
- Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,
- d)
- Fläche der Wohnung,
- e)
- WC,
- f)
- Badewanne oder Dusche,
- g)
- Zahl der Räume.
(3) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- 3.
- Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
- 4.
- soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,
- 5.
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.
§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 7 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. 2Die Erhebung dient:
- 1.
- in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
- 2.
- in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
(2) 1Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. 2Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. 3Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.
(3) 1Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. 2Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. 3Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. 4Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. 5Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. 6Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. 7Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
(4) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
- Wohnungsstatus,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Staatsangehörigkeiten,
- 4.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 5.
- Familienstand,
- 6.
- nichteheliche Lebensgemeinschaften,
- 7.
- für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
- 8.
- Zahl der Personen im Haushalt,
- 9.
- Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
- 10.
- Stellung im Beruf,
- 11.
- ausgeübter Beruf,
- 12.
- Wirtschaftszweig des Betriebes,
- 13.
- Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
- 14.
- Haupterwerbsstatus,
- 15.
- höchster allgemeiner Schulabschluss,
- 16.
- höchster beruflicher Bildungsabschluss,
- 17.
- aktueller Schulbesuch,
- 18.
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 19.
- Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).
(5) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname und Vornamen,
- 2.
- Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
- 3.
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- 4.
- Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 5.
- für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.
(6) 1Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. 2Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
§ 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 8 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. 2Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Staatsangehörigkeiten,
- e)
- Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
- f)
- Geburtsstaat,
- g)
- ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
- h)
- Wohnungsstatus,
- 2.
- als Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Geburtsort.
(2) 1Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. 2Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. 3Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.
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