§ 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
(1)
1Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des
§ 67 berechnete Nettoarbeitsentgelt; als Obergrenze gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
2Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach
§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt.
3Das Übergangsgeld beträgt
- 1.
- 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leistungsempfänger,
- a)
- die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben,
- b)
- die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in ihren Haushalt aufgenommen haben oder
- c)
- deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben,
- 2.
- 68 Prozent der Berechnungsgrundlage für die übrigen Leistungsempfänger.
4Leisten Träger der Sozialen Entschädigung nach dem
Vierzehnten Buch Übergangsgeld, beträgt das Übergangsgeld 80 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn die Leistungsempfänger eine der Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 erfüllen, und im Übrigen 70 Prozent der Berechnungsgrundlage.
5Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach
§ 30 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes.
(2)
1Das Nettoarbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 1 berechnet sich, indem der Anteil am Nettoarbeitsentgelt, der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach
§ 67 Absatz 1 Satz 6 ergibt, mit dem Prozentsatz angesetzt wird, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach
§ 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt.
2Das kalendertägliche Übergangsgeld darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, das sich aus dem Arbeitsentgelt nach
§ 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5 ergibt, nicht übersteigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 71 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen (vom 01.01.2025) ... Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und 2. 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern, ... 2. 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern, des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages. (5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen ...
Zitat in folgenden NormenSiebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 58 SGB VII Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit (vom 01.01.2023) ... oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 7 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ... der Steuer unterliegt." 2. In § 68 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ §§ 66 und 67" durch die Angabe „§§ 66, 67 und 69" ersetzt. 3. In ... 68 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 66 und 67" durch die Angabe „ §§ 66 , 67 und 69" ersetzt. 3. In § 139 Satz 2 wird nach den Wörtern ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 37 SozERG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (vom 14.06.2023) ... die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt. 9. In § 66 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen ... ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt. ... die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „ § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt. 13. (aufgehoben) 14. In § 228 Absatz 4 Nummer 2 ... Satz 2, des § 65 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 6 und 7, des § 66 Absatz 1 Satz 4 , der §§ 69, 70 Absatz 1, des § 71 Absatz 1 Satz 1, des § 152 Absatz 1 Satz 1 ...
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 6 RVLSG Folgeänderungen ... durch die Wörter „des Übergangsbereichs" ersetzt. (3) In § 66 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 26a BVG (vom 01.01.2018) ... des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder b) das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Absatz 2 Satz 1 zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/66_SGB_IX.htm