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Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Kapitel 2 Sondervermögen

Abschnitt 3 Immobilien-Sondervermögen

§ 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 sichergestellt sind. Als Immobilien-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift gelten nur Immobilien-Gesellschaften,

1.
deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen ausüben darf, und

2.
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 6 oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immobilien-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, festgestellt wurde.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn

1.
sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und

2.
im Falle der Beteiligung der Immobilien-Gesellschaft an einer anderen Immobilien-Gesellschaft die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beträgt; eine mittelbare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulässig.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 3 für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).

(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein.

(5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass

1.
die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermögensgegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 vor ihrem Erwerb von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet werden und

2.
die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer anderen Immobilien-Gesellschaft nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.

§ 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 entspricht, darf die Kapitalanlagegesellschaft die Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.

(6) Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen. Der Wert von Vermögensgegenständen, die zum Vermögen einer Immobilien-Gesellschaft gehören, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist, wird auf die Grenze nach Satz 1 nicht angerechnet. Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 30 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen der Sätze 3 und 4 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für Rechnung eines oder mehrerer Publikumsfonds als auch für Rechnung eines oder mehrerer Spezialfonds gehalten werden.

(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in § 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen.

(8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft deren Veräußerung unter Wahrung der Interessen der Anleger anzustreben.

(9) Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an anderen Immobilien-Gesellschaften gelten die Absätze 2 und 4 bis 7 entsprechend.




§ 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot



(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 68 Abs. 1 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält.

(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für eigene Rechnung erwerben oder an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern.




§ 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens einer Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.

(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt.




§ 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung



(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft muss die Immobilien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen und diese einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen. 2Der aufgrund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.

(2) 1Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs nach den für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln, wobei die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der von einem nach § 77 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss festgestellt wurde. 2Der Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 67 und 68 nach Erwerb der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft mindestens einmal jährlich.




§ 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank



Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder halten.