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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Servicearbeiten an Automaten statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Servicearbeiten an Automaten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Aufgabenstellungen aus den Gebieten Auslesen, Säubern, Entleeren, Auffüllen und Warten von Automaten lösen kann,
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten,
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 8 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Automatenbetreuung,
- 2.
- Automatenbewirtschaftung,
- 3.
- Kundenkommunikation,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Automatenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den Automatenservice kundenorientiert planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,
- b)
- die Funktionsfähigkeit von Automaten überprüfen und sicherstellen,
- c)
- technische Kommunikationsmittel anwenden,
- d)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen, wobei der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen ist:
- a)
- Aufstellen und Anschließen betriebsfertiger Automaten,
- b)
- Auslesen, Befüllen und Entleeren,
- c)
- Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen,
- d)
- Fehlersuche und Beseitigung von Störungen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Automatenabrechnungen und Kassenabschlüsse durchführen,
- b)
- Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien bewerten und Optimierungsvorschläge entwickeln,
- c)
- Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen,
- d)
- den Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die situationsgerechte Information und Beratung von Kunden darstellen,
- b)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,
- c)
- Reklamationen und Beschwerden bearbeiten
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Automatenbetreuung 50 Prozent,
- 2.
- Automatenbewirtschaftung 20 Prozent,
- 3.
- Kundenkommunikation 20 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung mit mindestens ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend"
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 9 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
§ 10 Teil 1 der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Automatenbetreuung,
- 2.
- Automatenbewirtschaftung,
- 3.
- Kundenkommunikation.
(4) Für den Prüfungsbereich Automatenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den Automatenservice kundenorientiert planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,
- b)
- die Funktionsfähigkeit von Automaten überprüfen und sicherstellen,
- c)
- technische Kommunikationsmittel anwenden,
- d)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen, wobei der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen ist:
- a)
- Aufstellen und Anschließen betriebsfertiger Automaten,
- b)
- Auslesen, Befüllen und Entleeren,
- c)
- Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen,
- d)
- Fehlersuche und Beseitigung von Störungen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Automatenabrechnungen und Kassenabschlüsse durchführen,
- b)
- Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien bewerten und Optimierungsvorschläge entwickeln,
- c)
- Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen,
- d)
- den Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die situationsgerechte Information und Beratung von Kunden darstellen,
- b)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,
- c)
- Reklamationen und Beschwerden bearbeiten
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11 Teil 2 der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Automatenwirtschaft,
- 2.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Automatenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert selbstständig planen,
- b)
- Arbeitsaufträge bearbeiten und Lösungen entwickeln,
- c)
- Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren
- 2.
- hierfür ist unter Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
- Installieren und Reparieren von Automaten,
- b)
- Bearbeiten von kaufmännischen Geschäftsvorgängen;
- 3.
- der Prüfling soll bis zu zwei Prüfungsprodukte erstellen und seine Arbeit mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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