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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin (Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung - ZweiradAusbV)
§ 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§ 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,
- b)
- Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowie
- c)
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:
- a)
- Prüfen der Funktion
- aa)
- von lichttechnischen Einrichtungen,
- bb)
- von mechanischen Bremsen und
- cc)
- von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,
- b)
- Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;
- 3.
- der Prüfling soll
- a)
- zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und
- b)
- Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt
- a)
- für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe höchstens zehn Minuten dauern,
- b)
- für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.
§ 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Beratung und Verkauf,
- 3.
- Diagnose und Instandsetzungstechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,
- b)
- Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,
- c)
- Informationssysteme zu nutzen,
- d)
- Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklären,
- e)
- elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
- f)
- Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
- g)
- Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen und nachzurüsten sowie
- h)
- Ergebnisse zu dokumentieren;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:
- a)
- Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie durch Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen, sowie
- b)
- Anpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen oder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Beratung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu beraten,
- b)
- Verkaufsgespräche zu führen,
- c)
- Dienstleistungsangebote des Betriebes darzustellen,
- d)
- Gesprächsführungstechniken situationsbezogen und systematisch anzuwenden sowie
- e)
- über Gewährleistung und Garantie zu informieren;
- 2.
- der Prüfling soll in einer Gesprächssimulation ein Beratungs- und Verkaufsgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Diagnose und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- fahrradtechnische Systeme, deren Funktionen und Vernetzung zu beschreiben,
- b)
- Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,
- c)
- technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,
- d)
- Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,
- e)
- Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,
- f)
- Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,
- g)
- Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen darzustellen sowie
- h)
- elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
- 2.
- die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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