(1) Meldungen gemäß
§ 64 nach
Anlage 2 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen.
(2) Meldungen gemäß
§ 65 nach
Anlage 3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.
(3) Meldungen gemäß
§ 66 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 66 Absatz 3 nach
Anlage 4 sind monatlich bis zum zehnten Werktag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.
(5) Die Anzeige gemäß
§ 66 Absatz 5 ist für die in
§ 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 15. Werktag des darauf folgenden Monats, für die in
§ 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 66 AWV Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten (vom 01.01.2025) ... Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils ... aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. ...
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 2 BEV 2024 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ... Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils ... aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. Die ... Betrag als „Stornierung im Transithandel" der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden." 8. Die §§ 68 und 69 werden aufgehoben. 9. § ... wird die Angabe „12.500" durch die Angabe „50.000" ersetzt. 10. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „K3" durch die ...