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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 3 Risikogewichtete IRBA-Positionswerte
Unterabschnitt 1 IRBA-Forderungsklassen
§ 73 Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse
1Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:
- 1.
- Zentralregierungen,
- 2.
- Institute,
- 3.
- Mengengeschäft,
- 4.
- Beteiligungen,
- 5.
- Verbriefungen,
- 6.
- Unternehmen oder
- 7.
- sonstige kreditunabhängige Aktiva.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 74 IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen
§ 74 wird in 6 Vorschriften zitiert
Der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 73 Satz 1 Nr. 1 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
- 1.
- Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken,
- 2.
- Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, die nach § 27 Nr. 1 als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen oder nach § 28 Nr. 1 dasselbe KSA-Risikogewicht wie die Bundesrepublik Deutschland erhalten oder die in einem Drittstaat als Forderungen gegenüber Zentralregierungen behandelt werden und nach § 27 Nr. 2 oder nach § 28 Nr. 3 das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommende Risikogewicht erhalten, oder
- 3.
- internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht 0 Prozent nach § 29 Nr. 1 erhalten,
§ 75 IRBA-Forderungsklasse Institute
Der IRBA-Forderungsklasse Institute nach § 73 Satz 1 Nr. 2 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
- 1.
- einem Institut
- a)
- im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, auf das die Anforderungen über die Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes Anwendung finden oder das nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt ist, oder
- b)
- im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG oder 2006/49/EG beaufsichtigt wird,
- 2.
- einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
- 3.
- einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
- 4.
- einem Unternehmen mit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zentralem Kontrahenten im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes,
- 5.
- einer anderen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft als den unter § 74 Nr. 2 genannten,
- 6.
- einer multilateralen Entwicklungsbank, die als Schuldner einer KSA-Position nicht das KSA-Risikogewicht von 0 Prozent nach § 29 Nr. 1 erhält, oder
- 7.
- einer sonstigen öffentlichen Stelle, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Institute nach § 28 Nr. 2 und 3 erhält, oder
- 8.
- einer Wertpapier- oder Terminbörse
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 76 IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft
(1) 1Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 73 Satz 1 Nr. 3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- Ihre Erfüllung wird von einer natürlichen Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet.
- 2.
- Wenn der Schuldner weder eine natürliche Person noch eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist, übersteigt nach Kenntnis des Instituts der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden Unternehmen dem Institut und der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt ohne Berücksichtigung der Beträge in Bezug auf mit Wohnimmobilien besicherten Adressenausfallrisikopositionen schuldet, nicht 1 Million Euro.
- 3.
- Sie wird vom Institut in seiner Risikosteuerung im Zeitablauf konsistent und in ähnlicher Weise wie vergleichbare Positionen behandelt.
- 4.
- Sie wird vom Institut nicht genauso individuell gesteuert wie IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen.
- 5.
- Sie ist Teil einer erheblichen Anzahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats V. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3672 m.W.v. 28. September 2013
§ 77 Unterklassen des Mengengeschäfts
§ 77 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Innerhalb der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft ist zwischen den Unterklassen
- 1.
- qualifizierte revolvierende,
- 2.
- grundpfandrechtlich besicherte und
- 3.
- sonstige
(2) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 darf der Unterklasse nach Absatz 1 Nr. 1 zugeordnet werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:
- 1.
- Sie wurde einer oder mehreren natürlichen Personen gewährt.
- 2.
- Sie ist revolvierend in dem Sinne, dass die Kreditinanspruchnahmen und Rückzahlungen innerhalb einer vom Institut aufgestellten Begrenzung schwanken dürfen.
- 3.
- Sie ist unbesichert.
- 4.
- Sie ist für den innerhalb der Begrenzung nach Nummer 2 nicht in Anspruch genommenen Teil in dem nach den besonderen verbraucherschützenden Rechtsvorschriften zulässigen Umfang jederzeit fristlos und unbedingt kündbar.
- 5.
- Die durch dieselbe Person insgesamt mögliche Inanspruchnahme aus IRBA-Positionen dieser Unterklasse übersteigt nicht 100 000 Euro.
- 6.
- Das Institut kann, insbesondere im Bereich niedriger Ausfallwahrscheinlichkeiten, nachweisen, dass die Schwankungsbreite der Verlustraten in dieser Unterklasse im Verhältnis zur Durchschnittshöhe der Verlustraten gering ist.
- 7.
- Die Bundesanstalt stimmt zu, dass die Behandlung der IRBA-Position als qualifizierte revolvierende IRBA-Position des Mengengeschäfts mit den zugrunde liegenden Risikocharakteristika dieser Unterklasse vereinbar ist.
(3) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 ist der Unterklasse nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuordnen, wenn sie durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert ist und das Institut dieses Grundpfandrecht bei seiner internen Risikomessung berücksichtigt.
(4) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76, die nicht unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 fällt, ist der Unterklasse nach Absatz 1 Nr. 3 zuzuordnen.
§ 78 IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen
§ 78 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen nach § 73 Nr. 4 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, die eine Bestandsposition in einer Beteiligung, eine bestandserhöhende oder eine bestandsverringernde Beteiligungsposition ist (IRBA-Beteiligungsposition). Eine Beteiligungsposition ist jede IRBA-Position, die
- 1.
- keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert oder
- 2.
- eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.
(2) Bei der Zuordnung ist festzustellen, ob die IRBA-Position
- 1.
- zu einem Beteiligungsportfolio gehört, in dem das Institut das Risiko jeder Beteiligungsposition intern einheitlich
- a)
- unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit für das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, steuert und für diese Beteiligungen ein durch die Bundesanstalt in seiner Eignung bestätigtes Ratingsystem anwendet (ausfallwahrscheinlichkeitsgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio) oder
- b)
- unter Verwendung eines Beteiligungsrisikomodells steuert, dessen Eignung zur Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte durch die Bundesanstalt bestätigt wurde (modellgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio), oder
- 2.
- mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 bewertet wird.
- 1.
- Beteiligungspositionen, die sich auf an einer Börse gehandelte Beteiligungen beziehen,
- 2.
- Beteiligungspositionen, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen beziehen und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehören, und
- 3.
- anderen Beteiligungspositionen.
(3) Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuordnen.
§ 79 IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen
§ 79 wird in 5 Vorschriften zitiert
Der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen nach § 73 Nr. 5 ist jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 zuzuordnen.
§ 80 IRBA-Forderungsklasse Unternehmen
§ 80 wird in 5 Vorschriften zitiert
Der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 73 Nr. 6 sind alle IRBA-Positionen zuzuordnen, die keiner der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Mengengeschäft, Beteiligungen oder Verbriefungen zugeordnet werden können und die keine sonstigen kreditunabhängigen Aktiva im Sinne des § 82 sind.
§ 81 Spezialfinanzierungen
§ 81 wird in 6 Vorschriften zitiert
Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition ist eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen,
- 1.
- deren Erfüllung in der Regel von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen besonderer Zweck die Finanzierung oder das Betreiben eines Objekts ist,
- 2.
- bei dem aufgrund der Vertragsgestaltung dem kreditgewährenden Institut in erheblichem Maße die Kontrolle über die finanzierten oder betriebenen Objekte und die von diesen erzeugten Zahlungsströmen ermöglicht wird und
- 3.
- deren Rückzahlung vorrangig durch das von dem finanzierten oder betriebenen Objekt erzeugte Einkommen und weniger durch das eigenständige Leistungsvermögen eines auf breiterer Basis agierenden wirtschaftlichen Unternehmens gewährleistet ist.
§ 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva
Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr. 7 sind zuzuordnen:
- 1.
- Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden,
- 2.
- Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht
- a)
- für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,
- b)
- der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,
- 3.
- Sachanlagen,
- 4.
- aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann, und
- 5.
- Kassenbestand und gleichwertige Positionen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 83 Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen
(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.
(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.
(3) 1Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 erfüllt. 2Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt. 3Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs. 2 Nr. 2.
(4) 1Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, das die in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist das zugrunde liegende Geschäft dem Institut bekannt oder könnte es ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt sein oder kann das Institut ohne übermäßige Belastung von dem zugrunde liegenden Geschäft Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen, und wäre eine durch ein gleiches eigenes Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs. 1 eine IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu berücksichtigen. 2Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft oder durch ein Geschäft gebildet wird, von dem das Institut nach vernünftigem Ermessen und ohne übermäßige Belastung Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen kann, muss das Institut,
- 1.
- wenn sie eine Beteiligungsposition ist, als IRBA-Beteiligungsposition einstufen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien einordnen,
- 2.
- sonst in die dem Geschäft entsprechende KSA-Forderungsklasse einstufen.
(5) Wenn die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt ist, darf das Institut für die Ermittlung der nach Absatz 3 nach dem Mandat des Investmentvermögens angenommenen Geschäfte und für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte oder ihres Durchschnitts nach Absatz 4 Satz 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen; die Richtigkeit der Berechnung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.
(6) Mit Einstufung einer Risikoposition in eine KSA- oder IRBA-Forderungsklasse unterliegt diese unter Berücksichtigung abweichender Vorgaben in Absatz 2 bis 5 sämtlichen für die jeweilige Forderungsklasse zutreffenden Vorgaben dieser Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
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