(1)
1Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach
§ 7 oder
§ 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden.
2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3§ 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt nicht.
4§ 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
5Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch ein Unternehmen gegen Einbringung von Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligungen nach
§ 10.
6Es genügt, wenn in dem Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss nach
§ 10 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages bestimmt werden.
7Im Übrigen ist
§ 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2)
§ 5 gilt entsprechend.
(2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt
§ 7 Absatz 3 entsprechend.
(3) Für neuen der Ausgabe die Aktien gilt
§ 5 entsprechend.
1Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den
§§ 7,
7a und
7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim Bundesanzeiger einzureichen.
2Er wird mit Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses auf der Internetseite der Gesellschaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber.
3Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen.
4Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
5§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses im Sinne von
§ 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktiengesetzes vermutet wird.
6Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach
§ 5 Absatz 1 und
§ 7b.
1Die Vorschriften des
Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden.
2Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne von
§ 1 Nummer 5 gilt dies nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.
3Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
1Die
§§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den
§§ 6 bis 8,
21,
22 des Stabilisierungsfondsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden.
2Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach
§ 6 oder
§ 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll.