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§ 8 - Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)

Artikel 1 G. v. 25.07.1994 BGBl. I S. 1744; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 4127-1 Recht der Partnerschaftsgesellschaften
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§ 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft



(1) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. 2Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. 2Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. 3Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung „mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part" oder „PartG" enthalten.





 

Frühere Fassungen von § 8 PartGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 68 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
aktuellvor 19.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 PartGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PartGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PartGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PartGG Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel (vom 01.01.2024)
... bekannt. (3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über ...
§ 7 PartGG Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung (vom 01.01.2024)
... mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen (vom 01.01.2024)
... „mit beschränkter Berufshaftung" oder jeweilige Abkürzungen ( § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen ...

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 51 DVStB Versicherungspflicht (vom 01.08.2022)
... sowie für Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes , die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind. (4) ...

Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 54 WPO Berufshaftpflichtversicherung (vom 01.07.2021)
... Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes , die nicht selbst als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, muss die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die nicht selbst als ...

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 1 PartGGuaÄndG Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
... „(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes ... beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist." 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 ... Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist." 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für Verbindlichkeiten der ...
Artikel 2 PartGGuaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für ...
Artikel 3 PartGGuaÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für ...
Artikel 4 PartGGuaÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... „mit beschränkter Berufshaftung" oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der ... und Partnerschaftsgesellschaften, auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, müssen gegen die aus ihrer ... mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine ...
Artikel 5 PartGGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... für Partnerschaftsgesellschaften, auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf ... für Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die ausschließlich für die ... und 3 gelten für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die ...
Artikel 6 PartGGuaÄndG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... „und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes" eingefügt. b) Absatz 2 ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 68 MoPeG Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
... „§ 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...