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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben
Verordnung über die Wahl der Vertrauenspersonen der Soldaten (Vertrauenspersonenwahlverordnung - VPWV)
V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 2 Wahlverfahren
§ 8 Wahlvorschläge
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Wahl der Vertrauensperson können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der Wahl Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als drei Bewerber enthalten und muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen.
(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden, der nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes nicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie können innerhalb von drei Tagen einen anderen Soldaten benennen.
(3) Ist nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, soll der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten über die Bedeutung des Amtes der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern belehren und sie auffordern, innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge einzureichen.
(4) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.
§ 9 Aufstellung der Bewerberliste
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschlagenen Soldaten auf. Sind weniger als drei Soldaten vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen weitere Wahlvorschläge einzureichen.
(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Soldaten dem Disziplinarvorgesetzten vor. Dieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind; § 8 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge (Bewerberliste) zusammen und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Tage vor Beginn der Wahl bis zu deren Abschluß bekannt.
§ 10 Einziger Wahlvorschlag
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als gewählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr als drei Bewerber enthält, eingereicht worden, so gelten die darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt.
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