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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)
neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Anlieferungs-Referenzmengen
§ 8 Regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
§ 8 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis 3a, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres (Übertragungstermin). Sofern der 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt als Übertragungstermin jeweils der nächstfolgende Werktag.
(2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für jedes Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig sein; die Tätigkeit einer Verkaufsstelle kann sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken. Private können nach pflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden, wenn
- 1.
- sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind und
- 2.
- gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.
(3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur innerhalb der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungsbereiche übertragen werden. Übertragbar ist nur derjenige Teil der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, der
- 1.
- frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung,
- 2.
- nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist,
- 3.
- im Falle der Übertragung zu einem anderen Termin als dem 1. April im laufenden Zwölfmonatszeitraum nicht beliefert worden ist und
- 4.
- nicht nach § 12 Abs. 3 vom Pächter übernommen wird oder worden ist.
§ 9 Angebote und Nachfragegebote
§ 9 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen reicht bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungsbereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens
- 1.
- bis zum 1. März eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. April eines Kalenderjahres,
- 2.
- bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. Juli eines Kalenderjahres,
- 3.
- bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres
- 1.
- in dem Fall, dass ein Milcherzeuger seinen Betriebssitz in einen anderen der in der Anlage aufgeführten Übertragungsbereiche verlagert hat, im laufenden und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich,
- 2.
- in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, der Betriebssitz des Pächters, Erblassers oder der Gesellschaft.
- 1.
- die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge,
- 2.
- den Referenzfettgehalt der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge,
- 3.
- den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Anbieter mindestens erzielen will,
- 4.
- - außer im Falle der Pachtrückgabe - Name und Anschrift des Käufers, an den der Anbieter zuletzt geliefert hat,
- 5.
- - im Falle der Pachtrückgabe - Name und Anschrift des Käufers, an den der Pächter zuletzt geliefert hat, und eine Bestätigung dieses Käufers, dass der Übergang berücksichtigt worden ist, sowie
- 6.
- die Bankverbindung des Anbieters.
- 1.
- ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gegeben sind; maßgeblich für den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist jeweils das Monatsende, welches dem Datum der Erstellung des Nachweises vorangeht,
- 2.
- ein Nachweis der für den nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Betriebssitz zuständigen Landesstelle,
- a)
- dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung entsprechend weiter anzuwenden ist, sowie
- b)
- ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, oder § 12 Abs. 3 Satz 6 zu erfolgen hat.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt für den Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen mit der Maßgabe entsprechend, dass das Nachfragegebot mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
- die Höhe der nachgefragten Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert,
- 2.
- den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist,
- 3.
- Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, sowie
- 4.
- die für den Nachfrager zuständige Landesstelle.
(3) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger ein für das Angebot und die Nachfragegebote sowie die zu erbringenden Nachweise zu verwendendes Formular bekannt machen.
§ 10 Gleichgewichtspreis
§ 10 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegangenen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach dem jeweiligen Übertragungstermin einen Gleichgewichtspreis. Dieser Gleichgewichtspreis dient der Festlegung derjenigen Anlieferungs-Referenzmengen, die im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins übertragen werden.
(2) Vor der Ermittlung des Gleichgewichtspreises werden die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen um diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 6 im Falle von Übertragungen vorzunehmen sind, vermindert und die verbleibenden Anlieferungs-Referenzmengen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umgerechnet.
(3) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem
- 1.
- nach Absatz 4 ein Zwischenpreis festzustellen ist,
- 2.
- nach Absatz 5 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Angebote und Nachfragegebote ermittelt werden und
- 3.
- nach Absatz 6 mit den verbleibenden Angeboten und Nachfragegeboten eine Endberechnung vorgenommen wird.
(4) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen den von den Anbietern und Nachfragern abgegebenen Preisgeboten zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen deckungsgleich sind oder sich zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.
(5) Alle Angebote und Nachfragegebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus und sind bei der nach Absatz 6 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.
(6) Mit den verbleibenden Angeboten und Nachfragegeboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 4 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 4 Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.
(7) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist auf geeignete Weise bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle hat vor der Bekanntgabe nach Satz 1 Stillschweigen über den Inhalt der bei ihr eingegangenen Angebote und Nachfragegebote sowie den Gleichgewichtspreis zu wahren.
§ 10a Festlegung der Übertragungen
§ 10a wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren geforderter Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die Übertragung ist zu dem in § 10 Abs. 2 festgelegten Standardfettgehalt vorzunehmen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus.
(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der Mengen über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Reichen die nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Mengen nicht vollständig aus, werden die zugewiesenen Mengen gleichmäßig auf die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen verteilt. Soweit ein Ausgleich nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
(3) Im Falle des § 10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach Absatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
§ 11 Übertragungsverfahren
§ 11 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen werden nach den Absätzen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§ 10 und 10a nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.
(2) Die nach den §§ 10 und 10a ausgeschiedenen und damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins nicht zum Zuge kommenden Anbieter und Nachfrager sind von der Verkaufsstelle entsprechend zu unterrichten.
(3) Unverzüglich nach der Ermittlung des Gleichgewichtspreises teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge gekommenen Anbietern, den für diese Anbieter zuständigen Landesstellen und demjenigen Käufer, an den der jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat,
- 1.
- den Gleichgewichtspreis,
- 2.
- die Höhe der zu übertragenden und der nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, jeweils bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, und
- 3.
- die Höhe der in § 10 Abs. 2 genannten Abzüge
- mit.
- Sofern der Fall einer Pachtrückgabe vorliegt, entfällt die in Satz 1 genannte Mitteilung an den Käufer.
(4) Für die zum Zuge gekommenen Anbieter erfolgt eine Neuberechnung der entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist innerhalb von 21 Tagen vorzunehmen und unverzüglich dem Anbieter, dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufsstelle und der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.
(5) Die Verkaufsstelle teilt den zum Zuge gekommenen Nachfragern
- 1.
- den Gleichgewichtspreis,
- 2.
- die Höhe der an ihn zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt, und
- 3.
- den zu zahlenden Betrag mit.
(6) Der Nachfrager überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 5 an die Verkaufsstelle. Nach Eingang der Beträge sämtlicher Nachfrager und sämtlicher nach Absatz 4 vorzunehmenden Neuberechnungen bei der Verkaufsstelle teilt die Verkaufsstelle den Nachfragern, der zuständigen Landesstelle und dem für den Nachfrager zuständigen Käufer mit, in welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen auf die jeweiligen Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist dem Nachfrager und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Die Verkaufsstelle überweist an die Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge aller Nachfrager den für die übertragene Anlieferungs-Referenzmenge zu zahlenden Betrag.
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