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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 85 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 85 Einmalige Entschädigung
§ 85 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Setzt sich eine Soldatin oder ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält sie oder er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
- 1.
- in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,
- 2.
- außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 42 Absatz 5.
(3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädigung
- 1.
- die Witwe, der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro,
- 2.
- die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 40.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3.
- die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 20.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder Absatz 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(5) § 63 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 85 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich
... 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen ...
§ 53 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen
... einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 84) oder einer einmaligen Entschädigung ( § 85 ) gewährt. (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die ...
§ 56 SVG Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz ...
§ 84 SVG Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten
... nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 , wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt. (8) § 63 gilt ...
§ 89 SVG Einmalige Entschädigung
... eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 ... Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 ...
§ 125 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
... einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die ... 1. nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 ... Euro, 2. nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 ... Euro, 3. nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 ... Euro, 4. nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits ... Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige ...
§ 127 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
... worden, hat es damit sein Bewenden; 3. im Fall des § 89 a) gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 85 Absatz 1 genannten ... a) gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 85 Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen ... gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 85 noch eine vergleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat, b) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 85 oder § 89 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. § 3 wird wie ...
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