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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-Handwerk (Zahntechnikermeisterverordnung - ZahntechMstrV)

V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 48
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-221 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, hygienische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der auftragsspezifischen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,

b)
Angebotsanfragen öffentlicher Auftraggeber oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,

c)
Mess- und Prüfverfahren zur Feststellung fertigungstechnischer Prozessketten bei Produkten erläutern und bewerten sowie fehlerhafte Leistungen, auch von Unterauftragnehmern, erkennen und

d)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der technischen Normen sowie des Stands der Technik, hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken und Fertigungsverfahren, darstellen, erläutern und begründen,

b)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen daraus ableiten,

c)
Erstellen, Bewerten und Korrigieren von Plänen, Arbeitsunterlagen und Materialkombinationen unter Berücksichtigung gesundheitsspezifischer Gegebenheiten der Patientin oder des Patienten, insbesondere

aa)
anatomischer Gegebenheiten,

bb)
physiologischer Gegebenheiten sowie

cc)
histologischer Gegebenheiten,

d)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten sowie

e)
Vorteile und Nachteile für folgende Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf gesundheitsspezifisch-anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, technische Anforderungen, hygienische Anforderungen, medizinproduktrechtliche Anforderungen sowie sozialrechtliche Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie ästhetische Gestaltungsgesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen:

aa)
Zahnersatz,

bb)
zahntechnisch-therapeutische Apparaturen,

cc)
medizinische Apparaturen,

dd)
kieferorthopädische Apparaturen,

ee)
Epithesen,

ff)
Apnoeapparaten,

gg)
Obturatoren sowie

3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:

a)
Personalkosten, Materialkosten und Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen sowie Preise kalkulieren,

c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

d)
Angebotsunterlagen vorbereiten sowie Angebote erstellen und

e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kundinnen und Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.


§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, hygienische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung sowie Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken und Fertigungsverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,

b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen innerbetrieblichen wie außerbetrieblichen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,

c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen unter Berücksichtigung medizinproduktrechtlicher Vorschriften leistungsbezogen auswerten und erläutern und

d)
Aufmaß, Pläne und Arbeitsunterlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,

c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten sowie

d)
Vorgehensweise zur Erbringung folgender Leistungen unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken sowie Fertigungsverfahren erläutern und begründen:

aa)
Zahnersatz,

bb)
zahntechnisch-therapeutische Apparaturen,

cc)
medizinische Apparaturen,

dd)
kieferorthopädische Apparaturen,

ee)
Epithesen,

ff)
Apnoeapparaten,

gg)
Obturatoren sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Messergebnisse sowie Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,

d)
Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,

e)
Leistungen unter Berücksichtigung maßgeblicher Abrechnungsbestimmungen abrechnen,

f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten sowie

g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.


§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen innerbetrieblicher Zusammenarbeit wie außerbetrieblicher Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln sowie vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,

e)
Stundenverrechnungssätze berechnen sowie

f)
Abrechnungspreise für unterschiedliche Leistungen unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen festlegen,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen, gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,

c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie

d)
informations- und kommunikationsgestützte Informationswege und Vertriebswege unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Aspekte ermitteln und bewerten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, von Rechtsvorschriften sowie von technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten unter Einbeziehung und Berücksichtigung medizinproduktrechtlicher Vorschriften erläutern sowie

f)
Anforderungen sowie Vorgehensweisen in Konformitätsbewertungsverfahren erläutern und Konformitätserklärungen erstellen,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Zahntechniker-Handwerk, planen und

5.
Betriebsausstattung, Lagerausstattung sowie Betriebsabläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern sowie Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung des Betriebes, des Lagers sowie der Werkstatt, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes, unter Berücksichtigung der Lagerung von Gefahrstoffen und unter Berücksichtigung von Medizinprodukten sowie ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten sowie logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,

c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, unter Berücksichtigung hygienischer Gesichtspunkte, zur Lagerung von Gefahrstoffen sowie von Medizinprodukten, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,

d)
Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen planen und die Durchführung erläutern sowie

e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen.