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Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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Abschnitt 1 Wehrpflicht
Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
- 1.
- wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
- 2.
- wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3.
- wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist,
- 4.
- wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 m.W.v. 23. Dezember 2023
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
(1) Vom Wehrdienst sind befreit
- 1.
- ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2.
- Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- 3.
- hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- 4.
- schwerbehinderte Menschen,
- 5.
- Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
(2) 1Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
- 1.
- deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
- 2.
- deren zwei Geschwister
- a)
- Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,
- b)
- Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
- c)
- Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
- d)
- Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
- e)
- einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
- f)
- einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten,
- g)
- ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder
- h)
- Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
- 3.
- die
- a)
- verheiratet sind,
- b)
- eingetragene Lebenspartner sind oder
- c)
- die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.
Text in der Fassung des Artikels 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
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