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Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DruckLV k.a.Abk.)
V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 9 Beschäftigungsverbot
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
(2) In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren nicht beschäftigt werden.
§ 10 Ärztliche Untersuchung
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer
- 1.
- vor der ersten Beschäftigung,
- 2.
- vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung
(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein
- 1.
- innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
- 2.
- innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 23. Oktober 2013 BGBl. I S. 3882 m.W.v. 31. Oktober 2013
§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen
(1) Arbeitnehmer, die
- 1.
- durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),
- 2.
- ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder
- 3.
- erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,
(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 23. Oktober 2013 BGBl. I S. 3882 m.W.v. 31. Oktober 2013
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