Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1 Schiedsstelle
Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
§ 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken

Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1 Schiedsstelle

Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge


§ 92 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,

2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,

3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.

(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021

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§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen


§ 93 wird in 9 Vorschriften zitiert

Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.

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§ 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken


§ 94 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden in Streitfällen zwischen einer im Inland ansässigen Verwertungsgesellschaft, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt, und Anbietern von Online-Diensten, Rechtsinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften, soweit Rechte und Pflichten der Beteiligten nach Teil 3 oder nach § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 36, § 39 oder § 43 betroffen sind.



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