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Telekommunikationsgesetz (TKG)


Teil 6 Frequenzordnung

§ 95 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten



(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(2) 1Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. 2Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. 3Voraussetzung für die Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte ist, dass

1.
Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,

2.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist und

3.
öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.

(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn

1.
die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder

2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.


Teil 7 Nummerierung

§ 111 Preisanzeige



(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,

1.
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und

2.
sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.

(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn

1.
der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder

2.
sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.

2Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

 
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