(1)
1Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über
- 1.
- den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
- 2.
- den Umfang an Flächen, die in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
- 3.
- die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren,
- 4.
- die Planungen für neue Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Raumordnungs- und Bauleitplanung und
- 5.
- den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land, das heißt Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung.
2Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden.
3Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen.
4Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können.
5Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung.
6Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
7Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen.
8Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.
(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.
(3)
1Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach
§ 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden.
2Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach
§ 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung
- 1.
- der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen Kalenderjahr,
- 2.
- der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen,
- 3.
- des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und
- 4.
- von Prognosen für den weiteren Ausbau.
3Für das Monitoring im Jahr 2023 werden 269 Terawattstunden als Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2022 zugrunde gelegt.
4Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach
§ 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor.
5Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein.
6Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des erwarteten Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach
§ 4, des Strommengenpfads nach
§ 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den
§§ 28 bis 28d.
7Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, soweit erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach
§ 88c vor.
(4) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über
- 1.
- die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
- 2.
- den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden,
- 3.
- den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind,
- 4.
- die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vorschläge zur Planungsbeschleunigung und
- 5.
- die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz.
(5)
1Die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach
§ 97 Absatz 5 beschafften und der nach
§ 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten.
2Die Berichterstattung nach Satz 1 darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie und der Bürgerbeteiligung.
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden
- 1.
- für Strom aus Anlagen,
- a)
- die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,
- b)
- deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder
- c)
- die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind,
- 2.
- für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und
- 3.
- für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.
(1a) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 gilt abweichend von Absatz 1, dass
- 1.
- § 10b Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle von § 10b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist,
- 2.
- der Anspruch auf unentgeltliche Abnahme und die Regelung zur Zuordnung nach § 21c Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind, dabei sind im Fall einer Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme § 21b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2, § 21c Absatz 1 Satz 5, § 53 Absatz 2 und § 80a Satz 2 dieses Gesetzes auf diese Anlagen ebenfalls entsprechend anzuwenden,
- 3.
- für Anlagen, die nach dem Ablauf des 29. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, an Stelle von § 100 Absatz 14 Satz 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist,
- 4.
- für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas § 9 Absatz 5 dieses Gesetzes anwendbar ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und unabhängig vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für diese Anlage.
(2)
1Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des
§ 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist
§ 6 dieses Gesetzes anstelle des
§ 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich 1.000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen.
2Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des
§ 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist
§ 6 dieses Gesetzes anzuwenden.
3Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist
§ 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
- 1.
- Anlagen nach Absatz 1, die Strom in das Netz einspeisen, und
- 2.
- KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt haben.
2Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber gilt die Pflicht nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn
- 1.
- die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung vollständig oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,
- 2.
- der Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung die maximale Wirkleistungseinspeisung seiner Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt oder
- 3.
- die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.
3Der Netzbetreiber hat die Testung auf Ansteuerbarkeit nach Satz 2 spätestens im Rahmen der nächsten, auf den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach
§ 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen.
4Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden.
5Abweichend von Satz 4 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.
6Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Satz 2 erstmals erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen.
7Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber die erfolglose Testung nach Satz 2 nicht zu vertreten hat.
- 1.
- die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder
- 2.
- die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten.
2Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt.
3Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, beenden wollen, ist
§ 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen.
(4) (weggefallen)
(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 und 3a ist
§ 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(8)
1Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die
Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war.
2Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.
(9)
1§ 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in
§ 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.
2Abweichend von Satz 1 ist
§ 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in
§ 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.
3§ 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
4Im Übrigen bestimmen sich die Sanktionsbewehrungen nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
5Abweichend von Satz 4 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich
§ 52 dieses Gesetzes anzuwenden.
6§ 52a ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 25. Februar 2025 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in
§ 52a Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.
(10)
1§ 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden.
2Wenn Anlagenbetreiber nach Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zahlungen nach
§ 19 Absatz 1 oder
§ 50 in Anspruch nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von
§ 71 Absatz 2 der maßgebliche Schwellenwert 500.000 Euro beträgt.
(11) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind
§ 38b Absatz 2 und
§ 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese Anlage geltenden Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt.
(13)
1Bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro Gebot abweichend von
§ 37 Absatz 3 eine zu installierende Leistung von 100 Megawatt nicht überschreiten.
2Zahlungsberechtigungen dürfen abweichend von
§ 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 Megawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zahlungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind und die installierte Leistung von 100 Megawatt nicht überschritten wird.
(14)
§ 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.
(15)
1Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen, besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach
§ 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden Bestimmung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Kalenderjahren 2023 und 2024 jeweils für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr.
2Bei Anlagen, die einen Anspruch auf Flexibilitätszuschlag nach
§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 50a oder nach der entsprechenden Bestimmung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet.
3Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich erzeugten Strom erzielt werden und die den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde übersteigen.
(16)
1Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach
§ 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit
Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von Gülle im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich zum 30. April 2024 nicht jederzeit eingehalten wurde.
2In diesem Zeitraum entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.
(18)
1Abweichend von
§ 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den
§§ 39 bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage abgeben (Biomasse-Zusatzgebot), wenn der zuerst erteilte Zuschlag für die Biomasseanlage in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erteilt wurde.
2In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach
§ 30 müssen Biomasse-Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
- 2.
- die Registernummer der Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
- 3.
- der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.
3Der Vergütungszeitraum für Biomasse-Zusatzgebote entspricht dem des nach
§ 39h zuerst erteilten Zuschlags.
4Die
§§ 39a bis 39i sind für Biomasse-Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.
5Wird ein Zuschlag für ein Biomasse-Zusatzgebot erteilt, ist für die Biomasseanlage das
Erneuerbare-Energien-Gesetz in der zum Zeitpunkt des Gebotstermins, in dem das Biomasse-Zusatzgebot abgegeben wurde, geltenden Fassung anwendbar.
6Sind die anzulegenden Werte für das ursprüngliche Gebot und das Biomasse-Zusatzgebot nicht identisch, ist für den in der Biomasseanlage erzeugten Strom ein Gesamtwert nach
§ 23c Nummer 2 zu bilden.
- 1.
- die Frist des § 36e Absatz 1 der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 9. Februar 2024 noch nicht abgelaufen ist und
- 2.
- der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 9. Februar 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.
2Abweichend von Satz 1 sind die Fristen des
§ 36e Absatz 1 und des
§ 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.
3Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 9. Februar 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind die Fristen des
§ 36e Absatz 1 und des
§ 55 Absatz 1 in der am 8. Februar 2024 geltenden Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.
(20) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 Kilowatt beträgt.
(21) Für Solaranlagen, die vor Inkrafttreten der auf Grundlage von
§ 95 Nummer 3 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden, bleibt die Voraussetzung des
§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, dass das auf dem Grundstück bestehende Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, unberücksichtigt.
(22) Auf Anschlussbegehren, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 gestellt werden, ist
§ 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(24)
§ 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind und die auf, an oder in einem Gebäude, das nicht Wohngebäude ist, oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind.
(25) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist zusätzlich
§ 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anwendbar.
(26) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist
§ 48 Absatz 3 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(27) Für Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, ist
§ 38h oder
§ 48 Absatz 4 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(29) Für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 sind
§ 29 Absatz 1 Satz 2, die
§§ 35,
37b,
38 und
38a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden und ist
§ 37d nicht anzuwenden.
(30)
§ 53 Absatz 5 und
§ 54 Absatz 3 sind vor dem 16. Mai 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um 0 Cent verringert.
(31)
1§ 8 Absatz 6 Satz 1 ist auf Netzanschlussbegehren nach
§ 8 Absatz 1 Satz 2, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gestellt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Übermittlung der in
§ 8 Absatz 6 Satz 1 genannten Informationen höchstens einen Monat beträgt.
2§ 8 Absatz 6 Satz 3 ist in den Fällen nach Satz 1 entsprechend mit einer Frist von einem Monat anzuwenden.
(32) (weggefallen)
(33)
1§ 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 und
§ 46 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2025 ermittelt worden ist.
2Wenn die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat, ist
- 1.
- § 46 Absatz 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres in Betrieb genommen worden sind, und
- 2.
- § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres ermittelt worden ist.
3Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 1. Oktober die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.
(35) Abweichend von
§ 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist bei der Berechnung des anzulegenden Wertes für Strom aus Windenergieanlagen an Land nach
§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, die nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorjahr zu ersetzen.
- 1.
- die Frist des § 39e in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 16. Mai 2024 noch nicht abgelaufen ist und
- 2.
- der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 16. Mai 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.
2Für Anlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind
§ 39j und
§ 55 Absatz 4 und 5a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.
(37)
1Für Anlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 24. Februar 2025 ermittelt worden ist, sind
§ 28c Absatz 1, die
§§ 39d,
39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2,
§ 39h Absatz 3 Satz 1,
§ 39i Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2,
§ 44b Absatz 1 Satz 3 und
§ 50a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
2§ 3 Nummer 7a und 47b,
§ 39i Absatz 2a und
§ 51b sind nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.
(38)
1Für Biogasanlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und deren installierte Leistung aufgrund der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt höchstens 75 Kilowatt betragen darf, bleibt der Vergütungsanspruch nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestehen, wenn die installierte Leistung der Anlage auf höchstens 150 Kilowatt erhöht wird.
2Der nach Satz 1 fortbestehende Vergütungsanspruch ist jährlich auf die Strommenge begrenzt, die in den drei der Leistungserhöhung vorangegangenen Kalenderjahren durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres in das Netz eingespeist und vergütet wurde.
3Es besteht kein Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz für Strommengen, die aufgrund der Leistungserhöhung nach Satz 1 erzeugt werden.
4Der Vergütungsanspruch besteht nach Satz 1 nur fort, wenn bei der Erzeugung des gesamten in der Anlage eingesetzten Biogases die Voraussetzungen von
§ 44 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes erfüllt sind.
5§ 44 Absatz 3 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
6Die aufgrund der Leistungserhöhung zusätzlich erzeugten Strommengen müssen dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden.
7Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht auch dann nicht, wenn durch die Leistungserhöhung eine installierte Leistung von 100 Kilowatt überschritten wird.
(39)
1Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden, sind
§ 22 Absatz 3 Satz 2 und
§ 48 Absatz 1a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
2Für Ausschreibungen zu Gebotsterminen vor dem 1. Mai 2025 ist
§ 30 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(40)
1Für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, ist
§ 48 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
2Bei der Anwendung des
§ 49 zum 1. August 2024 gelten die in
§ 48 Absatz 2 genannten Werte als im vorangegangenen Zeitraum geltende anzulegende Werte.
(42) Bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ist abweichend von
§ 38d Absatz 6 die Erstattung des Projektsicherungsbeitrags nicht vor dem 1. Juni 2024 fällig.
(44)
1Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, sind
§ 3 Nummer 42a und
Anlage 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden für
- 1.
- die Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 3, sofern nicht ein Fall des Satzes 3 vorliegt,
- 2.
- die Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber nach Anlage 1 Nummer 5.1, 5.2 und 5.4 und
- 3.
- die Mitteilung der Informationen nach Anlage 1 Nummer 6 durch die Strombörsen an die Übertragungsnetzbetreiber.
2Für die Berechnung der energieträgerspezifischen Jahresmarktwerte nach
Anlage 1 Nummer 4 für das Jahr 2025 ist
Anlage 1 Nummer 4 für den Zeitraum bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- als Spotmarktpreis ist für jede Viertelstunde einer Kalenderstunde der für die betreffende Kalenderstunde ermittelte durchschnittliche Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt, anzusetzen und
- 2.
- die für jede einzelne Viertelstunde der Kalenderstunde maßgebliche Strommenge wird ermittelt, indem die Menge des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 5.1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nach Satz 1 Nummer 2 in dieser Kalenderstunde erzeugten Stroms der jeweiligen Technologie gleichmäßig auf die Viertelstunden verteilt wird.
3Fällt der Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, in einem Monat auf einen anderen Tag als den Monatsersten, sind bei der Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach
Anlage 1 Nummer 3.2 und 3.3 für diesen Monat die Maßgaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 für alle Kalendertage des Monats bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, entsprechend anzuwenden.
(45)
1Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis nach Maßgabe des
§ 51 Absatz 1 dieses Gesetzes, nach Maßgabe des
§ 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung und nach Maßgabe des
§ 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung negativ ist, ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen,
§ 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
2Sofern nach der jeweils anzuwendenden Fassung des
§ 51 Absatz 1 als maßgebliche Zeiteinheit Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, zugrunde zu legen sind, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.
(46)
1Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt wurde, sind die
§§ 51 und
51a Absatz 1 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
2§ 51a Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.
(47)
1Für Anlagen, deren anzulegender Wert sich nach der für sie maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, nicht verringert, sind die
§§ 51 und
§ 51a anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber in Textform gegenüber dem Netzbetreiber erklärt, dass diese anwendbar sein sollen.
2Die Erklärung nach Satz 1 kann nur mit Wirkung frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, abgegeben werden.
3Nach Wirksamwerden der Erklärung nach Satz 1 erhöht sich der anzulegende Wert für die Anlage um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.