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§ 98 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
- 1.
- ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
- 2.
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
- 3.
- ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
- 4.
- ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(2) 1Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen G. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 212 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 98 FamFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 5 Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212 |
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 7 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
aktuell | vor 22.07.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 98 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 109 FamFG Anerkennungshindernisse (vom 01.09.2009)
... (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen ... in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen. (3) § 103 steht der Anerkennung ...
§ 122 FamFG Örtliche Zuständigkeit (vom 22.07.2017)
... der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber ...
Zitat in folgenden Normen
Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
§ 25 AUG Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (vom 01.08.2022)
... (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111, b) nach § 98 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder c) nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Artikel 5 MindAuslEhG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Wortlaut des § 98 Absatz 2 wird folgender Satz vorangestellt: „Für Verfahren auf Feststellung der ...
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 7 KEheBekG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... „§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot". 2. § 98 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: „6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber ...
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