(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
- 1.
- ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
- 2.
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
- 3.
- ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
- 4.
- ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
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§ 109 FamFG Anerkennungshindernisse (vom 01.09.2009) ... (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen ... in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen. (3) § 103 steht der Anerkennung ...
§ 122 FamFG Örtliche Zuständigkeit (vom 22.07.2017) ... der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber ...
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328