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Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 SVG § 11, § 11a, § 12, § 25, § 41, § 42a (neu), § 44, § 45, § 55, § 59, § 63, § 63a, § 63b, § 63c, § 63f, § 86a, § 97
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten §§ 41 bis 42a".
- b)
- Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag § 47".
- 2.
- § 11 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können." - b)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 3 und 4 nicht anzuwenden."
- 3.
- § 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 4.
- § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- 5.
- Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben." - 6.
- Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt III Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten".
- 7.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit" durch die Wörter „Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet," ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" durch die Wörter „der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet" ersetzt.
- 8.
- Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.(2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.(4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 17 Absatz 1 und § 89b gelten entsprechend. Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet war. Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.(6) Die Witwe und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand." - 9.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2 oder 3" durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 42a Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Leistungen anstelle der Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere Personen werden daneben nicht gezahlt."
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist."
- 10.
- § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 11.
- In § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes" die Wörter „oder den Fällen des § 42a dieses Gesetzes" eingefügt.
- 12.
- In § 59 Absatz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.
- 13.
- § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „80.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „100.000" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „10.000" durch die Angabe „20.000" ersetzt.
- 14.
- § 63a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „80.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „100.000" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „10.000" durch die Angabe „20.000" ersetzt.
- 15.
- Dem § 63b Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuldoder Restkreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist." - 16.
- § 63c wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Einsatzversorgung umfasst - c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 2, 4 und 5" ersetzt.
- 17.
- § 63f wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „15.000" durch die Angabe „30.000" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „3.000" durch die Angabe „6.000" und die Angabe „250" durch die Angabe „500" ersetzt.
- cc)
- In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „250" durch die Angabe „500" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Absätze 1 bis 3" werden durch die Wörter „Absätze 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- 18.
- Dem § 86a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2." - 19.
- Dem § 97 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend."
Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben." - 2.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „80.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „100.000" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „10.000" durch die Angabe „20.000" ersetzt.
- 3.
- Dem § 43a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen."
Artikel 3 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 EinsatzWVG § 6, § 7, § 8, § 11, § 14, § 15, § 16, § 19, § 20, § 22, § 23
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.
- 1a.
- In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „unter Verleihung eines Amtes" gestrichen.
- bb)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend." - cc)
- In Satz 6 werden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, und dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiter zu verwenden sind" gestrichen.
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.
- bb)
- Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend." - cc)
- In Satz 10 werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „in deren Geschäftsbereich" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.
- bb)
- Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend." - cc)
- In Satz 8 werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.
- 4.
- In § 14 Satz 1 und § 15 Satz 1 wird jeweils die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden jeweils die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.
- 5.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern" gestrichen.
- 6.
- In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „und weiterverwendet" gestrichen.
- 7.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben." - b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „80.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.
- 8.
- Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
„§ 22 Übergangsregelung(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.(2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es- 1.
- abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist,
- 2.
- abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.
§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich
Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt- 1.
- bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
- 2.
- bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,
- 3.
- in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
- 4.
- im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes". - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
- eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
- 2.
- einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht."
- 3.
- Folgender § 99 wird angefügt:
„§ 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht worden ist."
Artikel 5 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung". - 2.
- Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 SGB VI § 66, § 76e (neu), § 113, § 186a (neu), § 188, § 192a (neu), § 212a
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 76d wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung". - b)
- Nach der Angabe zu § 186 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum". - c)
- Die Angabe zu § 188 wird wie folgt gefasst:
„§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung". - d)
- Nach der Angabe zu § 192 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung". - e)
- Die Angabe zu § 212a wird wie folgt gefasst:
„§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".
- 2.
- § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Der Nummer 8 wird das Wort „und" angefügt.
- c)
- Folgende Nummer 9 wird eingefügt:
- „9.
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".
- 3.
- Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt:
„§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt." - 4.
- § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 9 wird das Wort „Zuschläge" durch das Wort „Zuschlägen" und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung."
- 5.
- Nach § 186 wird folgender § 186a eingefügt:
„§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend.(2) Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen." - 6.
- § 188 wird wie folgt gefasst:
„§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung(1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.(2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären." - 7.
- Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:
„§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. - 8.
- § 212a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung". - b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben."
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 94 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- „(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden."
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes und den Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2011.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9972/index.htm