Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Anhang III Nr. 5 Begasungen
- 5.1
- Anwendungsbereich
(1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
- 1.
- Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,
- 2.
- Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,
- 3.
- Ethylenoxid,
- 4.
- Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen,
- 5.
- Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).
(2) Nummer 5 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die
- 1.
- als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
- 2.
- als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder
- 3.
- als Schädlingsbekämpfungsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
für Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangsbestimmungen des § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes anzuwenden sind.
(3) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln behandelt wurden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangen, ist Nummer 5 anzuwenden.
(4) Nummer 5 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen, Programm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger als 1 m3, soweit die Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden.
- 5.2
- Verwendungsbeschränkung
(1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen.
(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheines nach Nummer 5.3.1 Abs. 2
- 1.
- bei nicht nur gelegentlichen, insbesondere gewerblichen Tätigkeiten mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich eingesetzt werden sowie
- 2.
- für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff oder einem anderen nach Nummer 5.1 Abs. 2 für diesen Zweck zugelassenen Mittel begast werden.
(5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet werden.
(6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- 5.3
- Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten
- 5.3.1
- Erlaubnis und Befähigungsschein
(1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhält, wer
- 1.
- als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er Tätigkeiten mit den in der Erlaubnis benannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt sowie
- 2.
- über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt.
(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
- 1.
- die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln besitzt, die von Nummer 5.1 erfasst werden,
- 2.
- durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, Tätigkeiten mit Begasungsmitteln auszuüben,
- 3.
- die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und
- 4.
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen werden, wenn infolge wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Verordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.
(4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
- 5.3.2
- Mitteilung
(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche - im Falle von Schiffs- oder Containerbegasungen in Häfen 24 Stunden - vorher schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt.
(2) In der Mitteilung sind anzugeben:
- 1.
- der Begasungsleiter,
- 2.
- der Tag der Begasung,
- 3.
- der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
- 4.
- das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
- 5.
- der voraussichtliche Beginn der Begasung,
- 6.
- das voraussichtliche Ende der Begasung,
- 7.
- der voraussichtliche Termin der Freigabe und
- 8.
- der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
(4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
- 5.3.3
- Niederschrift
(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift sollen insbesondere
- -
- Art und Menge der Begasungsmittel,
- -
- Ort, Beginn und Ende der Verwendung und
- -
- der Zeitpunkt der Freigabe
hervorgehen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden.
(2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff. 5.4 Anforderungen bei Begasungen
- 5.4.1
- Allgemeine Anforderungen
(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die begast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.
(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m³, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren.
- 5.4.2
- Organisatorische Maßnahmen
(1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei Begasungen nach Absatz 4 eingesetzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Erfahrung zu erlangen.
(2) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. Erfolgen die Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein während der wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person verfügbar ist, welche die Voraussetzungen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt.
(3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem Nachweis ausreichender Erfahrung gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die Aufsicht durch eine ausreichende Zahl von Befähigungsschein-Inhabern gewährleistet ist.
(4) Soweit für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheitlich geeignet sind, eingesetzt werden.
- 5.4.3
- Begasung von Räumen und ortsbeweglichen Transporteinheiten und Gütern in Räumen
(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in Sterilisatoren.
(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.
(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.
(4) Der Begasungsleiter darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegenständen erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste zu besorgen ist.
- 5.4.4
- Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten im Freien
(1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere-Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein.
(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
- 1.
- das Wort „GEFAHR",
- 2.
- das Gefahrensymbol für „Giftig",
- 3.
- die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST",
- 4.
- die Bezeichnung des Begasungsmittels,
- 5.
- das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
- 6.
- die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN".
Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.
(Abb. BGBl. I 2007, S. 275)
(3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln.
(4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
- 5.4.5
- Begasung auf Schiffen im Hafen und während der Beförderung
(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend gewährleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu international geltende Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern diese in der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in nationales Recht umgesetzt sind.
(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,
- 1.
- welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten werden dürfen,
- 2.
- welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff vorgenommen wurden,
- 3.
- dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und
- 4.
- dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.
(3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.