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Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung - UkraineAufenthÜV)
V. v. 07.03.2022 BAnz AT 08.03.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 168
Geltung ab 09.03.2022; FNA: 26-12-11 Ausländerrecht
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Geltung ab 09.03.2022; FNA: 26-12-11 Ausländerrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen die Einholung des für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung V. v. 24. August 2022 BAnz AT 26.08.2022 V1 m.W.v. 1. September 2022
§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31. Dezember 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
(2) 1Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 31. Dezember 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.
(3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.
(4) 1Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländer rechtmäßig. 2Die übrigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung V. v. 17. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 168 m.W.v. 5. März 2024
§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet
1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. 2Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung V. v. 24. August 2022 BAnz AT 26.08.2022 V1 m.W.v. 1. September 2022
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 hat 5 frühere Fassungen, wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2025 UkraineAufenthÜV offen
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. März 2022.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung V. v. 17. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 168 m.W.v. 28. Mai 2024
Schlussformel
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Nancy Faeser
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