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Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung - ZMediatAusbV)
V. v. 21.08.2016 BGBl. I S. 1994 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 302-7-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 302-7-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die Ausbildung zum zertifizierten Mediator,
- 2.
- die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie
- 3.
- Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung nach den Nummern 1 und 2.
§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt.
(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat.
(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.
(4) 1Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. 2Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. 3Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
(5) 1Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. 2Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen.
(6) 1Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind. 3Die Bescheinigung muss enthalten:
- 1.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,
- 2.
- Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,
- 3.
- Datum und Ort der Ausbildung,
- 4.
- gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden,
- 5.
- Datum und Ort der durchgeführten Supervisionen,
- 6.
- Name und Anschrift des Supervisors sowie
- 7.
- anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung V. v. 11. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 185 m.W.v. 1. März 2024
§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators
(1) 1Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. 3Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator". 4Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
- 1.
- eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
- 2.
- eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.
(3) 1Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2Die Bescheinigung muss enthalten:
- 1.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,
- 2.
- Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
- 3.
- Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
- 4.
- vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.
(4) 1Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. 2Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung V. v. 11. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 185 m.W.v. 1. März 2024
§ 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung V. v. 11. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 185 m.W.v. 1. März 2024
§ 5 Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte
- 1.
- über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und
- 2.
- über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.
(2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um bestimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf beziehen.
§ 6 *) Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer
- 1.
- im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und
- 2.
- anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
- *)
- § 6 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sowie der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20).
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
(2) 1Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. 2Wird die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung eine Bescheinigung auszustellen.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung am 1. September 2017 zu laufen. 2Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.
(4) 1Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung
- 1.
- die Ausbildung abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder
- 2.
- die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 29. Februar 2028 abschließt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung V. v. 11. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 185 m.W.v. 1. März 2024
§ 8 Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung V. v. 30. Juli 2020 BGBl. I S. 1869 m.W.v. 1. März 2020
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Heiko Maas
Anlage (zu § 2 Absatz 3) Inhalte des Ausbildungslehrgangs
Anlage hat 1 frühere Fassung
Nummer | Inhalt des Ausbildungslehrgangs | Stundenzahl (Zeitstunden) |
I | II | III |
1. | Einführung und Grundlagen der Mediation a) Grundlagen der Mediation aa) Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation bb) Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation b) Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahren c) Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation | 18 Stunden |
2. | Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation a) Einzelheiten zu den Phasen der Mediation aa) Mediationsvertrag bb) Stoffsammlung cc) Interessenerforschung dd) Sammlung und Bewertung von Optionen ee) Abschlussvereinbarung b) Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation aa) Einzelgespräche bb) Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation cc) Einbeziehung Dritter dd) Online-Mediation, Digitalkompetenz c) Weitere Rahmenbedingungen aa) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren bb) Dokumentation/Protokollführung | 40 Stunden |
3. | Verhandlungstechniken und -kompetenz a) Grundlagen der Verhandlungsanalyse b) Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive Verhandlungstechniken | 12 Stunden |
4. | Gesprächsführung, Kommunikationstechniken a) Grundlagen der Kommunikation b) Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation) c) Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. B. Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse) d) Visualisierungs- und Moderationstechniken e) Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte) | 18 Stunden |
5. | Konfliktkompetenz a) Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen) b) Erkennen von Konfliktdynamiken c) Interventionstechniken | 12 Stunden |
6. | Recht der Mediation a) Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit, Vergütungsfragen, Haftung und Versicherung b) Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs c) Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes | 6 Stunden |
7. | Recht in der Mediation a) Rolle des Rechts in der Mediation b) Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation durch den Mediator c) Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts d) Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen e) Mitwirkung externer Berater in der Mediation f) Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussvereinbarung g) Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit | 12 Stunden |
8. | Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis a) Rollendefinition, Rollenkonflikte b) Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Respekt und innere Haltung) c) Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum Konflikt d) Macht und Fairness in der Mediation e) Umgang mit eigenen Gefühlen f) Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen Prägung und Sozialisation) | 12 Stunden |
Gesamt: | 130 Stunden |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung V. v. 11. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 185 m.W.v. 1. März 2024
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