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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2008 aufgehoben
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Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV)
V. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch § 7 V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 7631-1-23 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 06.08.1996; FNA: 7631-1-23 Versicherungsaufsichtsrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geänderten § 81c Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Neubestand
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die Versicherungsunternehmen die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands angemessen am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 04, 05, 06, 12 und 15 jeweils Spalte 02 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 14. Juni 1995, BGBl. I S. 858), am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 08 und 09 jeweils Spalte 02), am Kostenergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 09 und 10 jeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 10 und 11 jeweils Spalte 02) und an sonstigen Ergebnissen (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 11 und 15 jeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge der Nachweisung 271 Zeile 07, 14 und 16 jeweils Spalte 02) beteiligen, sofern die Ergebnisquellen positiv sind. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen bestimmt sich nach Absatz 2.
(2) Die von Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen und der Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde, vorzunehmende Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands beträgt 90 vom Hundert der nach § 3 anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallen, abzüglich der anteilig auf die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallenden Direktgutschrift aus Kapitalerträgen (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 20 Spalte 02 bzw. Nachweisung 275 Zeile 20 Spalte 02) und abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 2 T bzw. Differenz der Beträge in Nachweisung 275 Zeile 18 Spalte 02 und Zeile 12 Spalte 2). Ist vertraglich vereinbart, daß die Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 vom Hundert beteiligten werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen.
(3) Die Mindestzuführung kann vermindert werden,
- 1.
- um unvorhersehbare Risikoverluste aus den überschußberechtigten Versicherungsverträgen des Neubestands, die insbesondere auf eine nicht vom einzelnen Versicherungsunternehmen zu verantwortende allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, und
- 2.
- um den Solvabilitätsbedarf für die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands, soweit dieser zehn vom Hundert der anzurechnenden Kapitalerträge überschreitet.
(4) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde, ergibt sich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Neubestand aus der nach Absatz 2 ermittelten Mindestzuführung durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags Statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist (Betrag in Nachweisung 271 Zeile 18 Spalte 02).
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Näherungsverfahren gemäß § 7 angewandt werden.
§ 2 Neubestand
Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind die nach dem 30. Juni 1994 abgeschlossenen Verträge über Lebensversicherungen, auf die § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes keine Anwendung findet.
§ 3 Anzurechnende Kapitalerträge
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.
(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva, die auf die überschußberechtigten Verträge des Neubestandes entfallen, zu der Summe aus den jeweils auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04), dem mittleren Genußrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04), den mittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03) zu bilden. Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04) nicht zu berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und für die mittleren übrigen Posten § 6 Abs. 2 Satz 1 sinngemäß.
§ 4 Rückgewährrichtsatz für den Altbestand
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Versicherungsverträge, auf die § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, beträgt der Rückgewährrichtsatz 90 vom Hundert.
§ 5 Normrisikoüberschuß
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Normrisikoüberschuß errechnet sich aus dem Normierungsfaktor durch Vervielfachen mit dem Risikoergebnis.
(2) Das Risikoergebnis ist die Summe aus dem Sterblichkeitsergebnis des Altbestands an selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04 Spalte 03), dem Ergebnis aus sonstigem Risiko des Altbestands (Betrag in Nachweisung 213 Zeile 05 Spalte 03) und dem Risikoergebnis des in Rückdeckung gegebenen selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft des Altbestands (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 12 und 13 Spalte 03).
(3) Der Normierungsfaktor ist das Verhältnis der Summe aus den rechnungsmäßigen Zinsen und den Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aller Lebensversicherungsunternehmen zu der Summe aus den Risikoergebnissen und den Nettokapitalerträgen aller Lebensversicherungsunternehmen. Der in vom Hundert ausgedrückte Faktor wird auf zwei Dezimalen gerundet.
(4) Die rechnungsmäßigen Zinsen ergeben sich aus den rechnungsmäßigen Zinsen für den Altbestand des selbst abgeschlossenen Geschäfts (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 03), in dem
- 1.
- die anteilig auf den Altbestand entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellung abgesetzt werden (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 12 Spalte 03) und
- 2.
- bei der Berechnung der rechnungsmäßigen Zinsen auf die Deckungsrückstellung (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 11 Spalte 03) diejenigen Beträge, die aus Erträgen des Anlagestocks der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, stammen, unberücksichtigt bleiben und, sofern der Jahresmittelwert des Bilanzpostens "noch nicht fällige Ansprüche" der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer bezogen auf den Altbestand (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T) den Jahresmittelwert der für den Altbestand gebildeten Rückstellung für Beitragsrückerstattung (berechnet aus den Beträgen in Nachweisung 110 Zeile 19 Spalte 03) übersteigt, rechnungsmäßige Zinsen für diesen Differenzbetrag hinzugerechnet werden. Der Jahresmittelwert ist das arithmetische Mittel der Beträge jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre.
(5) Die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Altbestand ergibt sich aus den Aufwendungen für Beitragsrückerstattung für den Altbestand (Betrag in Nachweisung 110 Zeile 08 Spalte 03), wobei Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt bleiben. Als Aufwendungen für Beitragsrückerstattung gelten auch die auf die Direktgutschrift von Überschußanteilen entfallenden Aufwendungen für den Altbestand (Betrag in Nachweisung 213 Zeile 18 Spalte 03). Bei der Direktgutschrift bleibt der Anteil unberücksichtigt, der auf den Anlagestock der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, entfällt.
(6) Die Nettokapitalerträge für den Altbestand ergeben sich aus dem Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva des Altbestandes zu den mittleren zinstragenden Passiva des Gesamtbestandes, die entsprechend § 6 Abs. 2 zu ermitteln sind, durch Vervielfachen mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04). Bei dieser Berechnung bleiben die in den in Satz 1 genannten Aufwands- und Ertragsposten enthaltenen Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt.
§ 6 Normzinsertrag
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Normzinsertrag errechnet sich aus dem Normierungsfaktor durch Vervielfachen mit den mittleren zinstragenden Passiva und dem Durchschnittszins.
(2) Die mittleren zinstragenden Passiva berechnen sich durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 T) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern aus dem Altbestand (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T) und vermindert um den Bilanzposten "noch nicht fällige Ansprüche" der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T). Dabei ist dieser Bilanzposten jedoch höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Altbestand (Betrag in Nachweisung 110 Zeile 19 Spalte 03) abzugsfähig.
(3) Der Durchschnittszins ist das Verhältnis der von allen Lebensversicherungsunternehmen aus dem Altbestand erzielten Nettokapitalerträge zu der Summe der mittleren zinstragenden Passiva aller Versicherungsunternehmen für den Altbestand. Der in vom Hundert ausgedrückte Durchschnittszins wird auf zwei Dezimalen gerundet.
§ 7 Näherungsverfahren
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Werden die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet, so ist das Näherungsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden. Eine Trennung des Zwischen- und des Altbestandes ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bei Wegfall der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 1 Abs. 2 gilt für den Zwischenbestand als erfüllt, wenn diese Mindestzuführung für sämtliche überschußberechtigten Versicherungsverträge des Alt- und Zwischenbestandes eingehalten wird. Hinsichtlich des Zwischenbestandes bleibt § 1 Abs. 1 erster Halbsatz unberührt.
(3) Die für die Berechnung der Rückgewährquote nach den §§ 5 und 6 benötigten Zahlenangaben, die aufgrund der gemeinsamen Abrechnung nicht getrennt für den Altbestand vorliegen, sind zu vervielfachen mit der Summe der mittleren zinstragenden Passiva des Altbestandes und zu teilen durch die Summe der mittleren zinstragenden Passiva der Versicherungsverträge, die auf den Alt- und den Zwischenbestand entfallen. Der Rückgewährrichtsatz für die näherungsweise ermittelte Rückgewährquote beträgt 92 vom Hundert.
§ 8 Ausnahmen
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rückgewährquote-Berechnungsverordnung vom 28. März 1984 (BGBl. I S. 496), geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2676), außer Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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