§ 17d Gesonderte Umlage
(1)
1Soweit die nach
§ 17a Satz 4 gesondert erfassten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach
§ 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie von der Bundesanstalt einschließlich der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres auf die zum Stichtag nach Satz 2 umlagepflichtigen Unternehmen nach einem geeigneten Verteilungsschlüssel unter Zugrundelegung ihrer inländischen Börsenumsätze anteilig umzulegen und nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben.
2Umlagepflichtige Unternehmen im Sinne des Satzes 1 sind Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des
§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik Deutschland nach
§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
3Für die Umlage können Mindest- und Höchstbeträge festgelegt werden.
4Im Hinblick auf die Umlage nach Satz 1 kann die Bundesanstalt Vorauszahlungen auf der Grundlage der Kosten festsetzen, die nach dem Haushaltsplan voraussichtlich für das Umlagejahr zu erwarten sind.
(2) 1Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die Bundesanstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist.
(3)
1Das Nähere über die Erhebung der Umlage und der Umlagevorauszahlung, insbesondere über die Kostenermittlung und den Verteilungsschlüssel, den Stichtag, die Mindest- und Höchstveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen für die Erbringung von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumniszuschläge und die Beitreibung sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung, auch in Bezug auf Vorschusszahlungen gemäß
§ 342d Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs, bestimmt das Bundesministerium einvernehmlich mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.
2Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen.
3Das Bundesministerium kann die Ermächtigung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(4) Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle nach
§ 342b des Handelsgesetzbuchs entstanden sind.
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interne Verweise§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 01.07.2024) ... sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzuwenden. (6) § 17d Absatz 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das ...
§ 24 FinDAG Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (vom 01.07.2021) ... nach dem 31. Dezember 2021 entstehen und die den Aufgaben nach § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 17d Absatz 1 Satz 1 in der für das Umlagejahr 2021 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären und noch keine ... im Sinne des § 16n Absatz 3 Satz 2 der Teil des jeweils zuletzt nach § 17d in Verbindung mit den insofern einschlägigen Vorschriften der ... die Umlagejahre 2022 und 2023 ist, wer im letzten abgerechneten Jahr umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2 war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung entweder umlagepflichtig im Sinne des § 17d ... 1 Satz 2 war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung entweder umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2 oder im Aufgabenbereich Bilanzkontrolle ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-UmlageverordnungV. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2402
Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-UmlageverordnungV. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2606
Zitat in folgenden NormenBilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 1 BilKoUmV Anwendungsbereich (vom 26.11.2015) ... Verordnung regelt die Umlegung der in § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Kosten der ... anerkannten Prüfstelle für Rechnungslegung (Prüfstelle) auf die in § 17d Absatz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Umlagepflichtigen sowie ...
§ 14 BilKoUmV Übergangsbestimmungen (vom 01.07.2021) ... 1. Abweichend von § 5 ist Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes der Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. 2. Die Festsetzung der ... Teils des Haushaltsplans für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Kosten nach § 17d Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes . Auf den Gesamtbetrag der Kosten im Sinn des Satzes 1 ist ein Zuschlag für ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024) ... Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV) ... die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmV bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV ... 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... nach dem 31. Dezember 2021 entstehen und die den Aufgaben nach § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 17d Absatz 1 Satz 1 in der für das Umlagejahr 2021 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären und noch keine ... im Sinne des § 16n Absatz 3 Satz 2 der Teil des jeweils zuletzt nach § 17d in Verbindung mit den insofern einschlägigen Vorschriften der ... die Umlagejahre 2022 und 2023 ist, wer im letzten abgerechneten Jahr umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2 war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung entweder umlagepflichtig im Sinne des § 17d ... 1 Satz 2 war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung entweder umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2 oder im Aufgabenbereich Bilanzkontrolle ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
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