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§ 18b - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.
(1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022 und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. und den übergehenden Beschäftigten bestehen und bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben.
(2) 1Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten
- 1.
- diejenigen Beschäftigten, die Mitglieder der Prüfstelle im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Satzung des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. sind und
- 2.
- andere Beschäftigte des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V., die nicht in Nummer 1 genannt sind.
(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort:
- 1.
- Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen.
- 2.
- Die bei der Bundesanstalt für die jeweilige Beschäftigtengruppe geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung und haben im Zweifelsfall Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
- 3.
- Die Beschäftigten üben ihre Tätigkeit weisungsabhängig aus und unterliegen dem Direktionsrecht der Bundesanstalt.
(4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt entsprechend der bis dahin ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- 1Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. 2Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei der Bundesanstalt zurückgelegt worden wären. 3Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet.
- 3.
- Die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.
- 4.
- 1Weicht die Summe aus den tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst zum Entgelt und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar 2022 von dem von dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. zum Stichtag 31. Dezember 2021 gezahlten Gehalt zu Ungunsten eines übergegangenen Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. 2Einzelheiten der Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Einwilligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bedarf, festgelegt. 3Im Falle einer Berufung in das Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der Zulage.
- 5.
- Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen.
(5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach Absatz 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zugestimmt hat.
(6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. Dezember 2022 Büroräume in Berlin anmieten und einrichten.
Frühere Fassungen von § 18b FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 21 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 4 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
aktuell | vor 01.07.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18b FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18b FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. ... 16n bis 16r werden die §§ 16o bis 16s. 17. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt: „§ 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche ... 16s. 17. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt: „ § 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. ...
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 21 GüZustAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Verbraucherschutz" gestrichen. 6. In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" ...
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