(1)
1Hat eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit vor ihrer oder seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Wehrdienst geleistet, bestimmen sich ihre oder seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den
§§ 7,
16 und
19 nach der Gesamtdienstzeit.
2Entlassungsgeld, das der Soldatin oder dem Soldaten auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach dem
Wehrsoldgesetz zugestanden hat, wird angerechnet.
3Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach
§ 16 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat.
4Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.
5Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.
6Ausgleichsbezüge, die ihr oder ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach
§ 17 zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienstverhältnis anzurechnen.
7Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.
(2) 1Einer Soldatin oder einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn
- 1.
- sie oder er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 7 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu sechs Monaten hat und
- 2.
- ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht und
- 3.
- sie oder er im neuen Dienstverhältnis eine Wehrdienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.
2Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden.
3Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.
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§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2025) ... Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21 , 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und ...
§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 01.01.2025) ... und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21 , 22, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung ... ein Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 21 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die ... der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 21 Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf. Wenn Soldatinnen auf Zeit ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423