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§ 26 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 26 Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen



1Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.



 

Zitierungen von § 26 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SGleiG Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
... wahlberechtigt und wählbar: 1. die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und 2. die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden ...
§ 42 SGleiG Rechtsstellung
... Leitung zugeordnet. Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer ...
§ 63 SGleiG Amtszeit
... Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § 25 Absatz 2 oder § 26 endet die Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von deren ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 11 SGleibWV Bewerbung (vom 25.01.2024)
... Jede Soldatin, die nach den §§ 23 bis 28 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für ...