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§ 26 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 26 Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. 2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
Zitierungen von § 26 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 SGleiG Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
... wahlberechtigt und wählbar: 1. die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und 2. die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden ...
§ 42 SGleiG Rechtsstellung
... Leitung zugeordnet. Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer ...
§ 63 SGleiG Amtszeit
... Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § 25 Absatz 2 oder § 26 endet die Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von deren ...
Zitat in folgenden Normen
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 11 SGleibWV Bewerbung (vom 25.01.2024)
... Jede Soldatin, die nach den §§ 23 bis 28 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für ...
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