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§ 38 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
(1) 1Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. 2§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1.000 Euro nicht übersteigt. 4Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der Ernährung und Landwirtschaft handelt.
(2) 1Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. 3Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.
(3) 1Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden. 2Sie muss bestätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Artikeln 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in dem angegebenen Drittland haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 21. Dezember 2022 BAnz AT 23.12.2022 V1 m.W.v. 24. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 38 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2022 | Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1 |
aktuell vorher | 24.12.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1 |
aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1 |
aktuell | vor 01.04.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023)
... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets ...
§ 32 AWV Einfuhrdokumente (vom 05.10.2023)
... ist, a) ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38 , b) ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36, c) ...
§ 40 AWV Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren (vom 24.12.2016)
... 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind. (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten ...
§ 41 AWV Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren (vom 24.12.2016)
... der Europäischen Union eingeführt werden. (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Absatz 1 Nummer 13 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... Union gelten Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV
... dd) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 12 bis 15. 5. In § 38 Absatz 2 Satz 2 , § 55 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 55a Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 4 Satz 1 und 5, ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen." 18. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV
... S. 18, L 19 vom 22.1.2014, S. 7) geändert worden ist" ersetzt. 9. In § 38 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 1 und 3 Satz 1, den §§ 57, 58 Absatz 1 Satz 1 und ...
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