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§ 41 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) 1Der nach § 40 Absatz 1 bis 4, § 42 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 115 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand
- 1.
- bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
- 2.
- wegen
- a)
- Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
- b)
- Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und
- 3.
- einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat.
(2) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
- 1.
- Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
- 2.
- Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
(3) 1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2Sie endet vorher, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand
- 1.
- aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.
(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) G. v. 22. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 41 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 8 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 SVG Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... Berufssoldaten, Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand finden § 40 Absatz 7 und § 41 keine ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 , § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden. 3. ...
Zitat in folgenden Normen
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (vom 01.01.2025)
... nach § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind. 2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den ...
§ 7 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 (vom 01.01.2025)
... 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... nach § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind. 2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den ... 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den ...
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 8 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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