Tools:
Update via:
§ 43 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
| |
§ 43 Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern
§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
- 1.
- in einer Personalvertretung,
- 2.
- in einer Schwerbehindertenvertretung und
- 3.
- als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.
Anzeige
Zitierungen von § 43 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 SGleiG Grundlagen
... bei der Gleichstellungsbeauftragten. (3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43 , 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten ...
§ 64 SGleiG Rechtsstellung
... unvermeidbar ist. (7) Ihr ist Gelegenheit zur Fortbildung zu geben. (8) § 43 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/43_SGleiG.htm