(1)
§ 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach
§ 55a Absatz 4 Satz 1 unverzüglich abgegeben wird.
(2)
1Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben.
2Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.
(4) 1Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. 2Insbesondere kann angeordnet werden, dass
- 1.
- Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,
- 2.
- die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 80 AWV Straftaten (vom 09.09.2021) ... 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder 2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte ... 1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder 2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig ...
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ... d) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des ... 3 mindestens den dort genannten Anteil,". 20. Nach § 59 wird der folgende § 59a eingefügt: „§ 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach ... 20. Nach § 59 wird der folgende § 59a eingefügt: „ § 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des ... 21. In § 62 Absatz 2 wird nach der Angabe „5" die Angabe „und § 59a " eingefügt. 22. Nach § 62 wird in der Überschrift zu Unterabschnitt ... Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder 2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte ... entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder 2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt." ...
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV ... Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 59 Absatz 1, 3 und Absatz 5 Satz 1, § 59a Absatz 4 Satz 1 , § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 5 und Absatz 4 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2, ...
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV ... § 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der ... „§ 82a Übergangsbestimmungen Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ... maßgeblich. § 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der ...