Tools:
Update via:
§ 65 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
| |
§ 65 Verschwiegenheitspflicht
§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zitierungen von § 65 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 SGleiG Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin
... gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 65 und 66 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/65_SGleiG.htm