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§ 68 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten



(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.

(2) 1Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. 2Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. 3Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen. 4Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. 5Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn

1.
die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,

2.
die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,

3.
zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder

4.
ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.

6Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei.

(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. 2Für die Übermittlung sind die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724 ergebenden technischen Anforderungen einzuhalten.

(5) Die Standesämter können bei öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 68 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
aktuellvor 01.11.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 68 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2024)
... erforderlich ist, 27. automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 25 BEEG Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern (vom 01.11.2024)
... dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische ...

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 14 PStV Berechtigungskonzept (vom 01.11.2022)
...  5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen. Eine höhere Berechtigung schließt ...
§ 64 PStV Abrufverfahren (vom 01.11.2022)
... Für Datenübermittlungen und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen Verfahren für den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... folgt gefasst: „§ 67 Zentrale Register". b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, ... Register". b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten".  ... 4 von jedem angeschlossenen Standesamt fortgeführt werden dürfen." 23. § 68 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten". b) ... erforderlich ist, 27. automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die ...
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... (1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 57 BEG IV Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 17 2. DSAnpUG-EU Änderung des Personenstandsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68 folgende Angabe eingefügt: „§ 68a Rechte der betroffenen ... „§ 68a Rechte der betroffenen Person". 2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: „§ 68a Rechte der betroffenen ...