Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |

§ 6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung



(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste - interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.

(3) 1Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.

(4) 1Bei internen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die auf Grund ihres Inhalts geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen förderlich zu sein (Basisqualifizierungen) ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 eine vorherige Berufsberatung nicht notwendig. 2Zu den Basisqualifizierungen zählen nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen. 3Über die Eignung einer Maßnahme im Sinne des Satzes 1 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle.





 

Frühere Fassungen von § 6 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2025)
... nichts anderes bestimmt. (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie ...
§ 4 SVG Zweck und Arten
...  2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen ( §§ 6 , 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer ... die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen ( §§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und ...
§ 5 SVG Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 9 SVG Eingliederungsmaßnahmen (vom 01.01.2025)
... wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach den §§ 6 und 7 gefördert werden. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ...
§ 10 SVG Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
... Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7, 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der ...
§ 15 SVG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.01.2025)
... Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
§ 54 SVG Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... wird. Zudem können ihr oder ihm auch die Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden. (5) § 7 gilt ... 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Für die Dauer der Teilnahme an ...
§ 55 SVG Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben
... endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6 , 9 und 11 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 2 BFöV Berufsberatung (vom 01.01.2025)
... Leistungen der Berufsförderung, mit Ausnahme von Leistungen der Basisqualifizierungen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes , und im Übrigen auf Antrag ...
§ 20 BFöV Lehrgangs- und Studiengebühren (vom 01.01.2025)
... oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein ...
§ 36 BFöV Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (vom 01.01.2025)
... Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung (vom 24.12.2024)
... 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ". c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 ... § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ". d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 ... ersetzt. 5. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... „Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ". 7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 ... 7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ". b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 5 des ... ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des ... ersetzt. 11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 17. In § 21 Absatz 2 ... §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 26. § 36a wird wie folgt ...
Artikel 90 SVReformG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 29.12.2022)
... Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2 Nummer 1 bis 32 ...

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 3 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
... ruhegehaltfähige Dienstzeit". 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „ §§ 6 , 9, 11" durch die Wörter „§§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, ... § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 6, 9, 11" durch die Wörter „ §§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt ... „§§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „ausnahmsweise" ... oder die Verbindung" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 6 " durch die Wörter „den §§ 6 und 7" ersetzt. d) Absatz 6 ... c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „den §§ 6 und 7" ersetzt. d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...