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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 6 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
§ 6 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste - interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.
(2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.
(3) 1Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.
Zitierungen von § 6 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich
... nichts anderes bestimmt. (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 , 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis ...
§ 4 SVG Zweck und Arten
... 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen ( §§ 6 , 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer ... die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen ( §§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und ...
§ 5 SVG Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 9 SVG Eingliederungsmaßnahmen
... wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 gefördert werden. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen ...
§ 10 SVG Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
... Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7, 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der ...
§ 15 SVG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
... Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
§ 54 SVG Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... wird. Zudem können ihr oder ihm auch die Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden. (5) § 7 gilt ... 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Für die Dauer der Teilnahme an ...
§ 55 SVG Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben
... endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6 , 9 und 11 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ". c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 ... § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ". d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 ... ersetzt. 5. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... „Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ". 7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 ... 7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ". b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 5 des ... ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des ... ersetzt. 11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 17. In § 21 Absatz 2 ... §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 26. § 36a wird wie folgt ...
Artikel 90 SVReformG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 29.12.2022)
... Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2 Nummer 1 bis 32 ...
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