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§ 7 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 7 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
(1) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. 2Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 3Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.
(2) 1Sieht der Förderungsplan nach § 5 Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Wehrdienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 5 findet während der Wehrdienstzeit nicht statt.
(3) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.
(4) 1Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen
- 1.
- Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit,
- 2.
- Entlassung infolge einer Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder
- 3.
- Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn.
(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
- 1.
- 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate,
- 2.
- 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,
- 3.
- 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,
- 4.
- 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate,
- 5.
- 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate,
- 6.
- 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate,
- 7.
- 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,
- 8.
- 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und
- 9.
- 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.
(6) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 5 wird nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 und 11 vermindert. 2Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 7 bis 9 um 50 Prozent. 3Die Förderungsdauer nach Absatz 5 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sieben Jahren nach dem Dienstzeitende, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von acht Jahren nach dem Dienstzeitende, genutzt werden.
(7) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. 2Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. 3Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. 4Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.
(8) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die Soldatin oder der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die
- 1.
- als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
- 2.
- in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlichrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
(9) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb einer Fahrlehrerlaubnis geführt hat.
(10) 1Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 9. 2Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Wehrdienstzeit von
- 1.
- 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,
- 2.
- 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate,
- 3.
- 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,
- 4.
- 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate,
- 5.
- 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate,
- 6.
- 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,
- 7.
- 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,
- 8.
- 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und
- 9.
- 12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate.
(11) 1Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. 2Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.
(12) 1Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. 2Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 16 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. 3Satz 2 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.
(13) 1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. 2Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 7 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 7 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2025)
... (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 und 7 Absatz 2 , der §§ 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ ...
§ 4 SVG Zweck und Arten
... Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule ... § 9 Absatz 4), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule ( § 7 ), 4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten ... Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen ( § 7 ) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14). ...
§ 5 SVG Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 8 SVG Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
... grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. ...
§ 9 SVG Eingliederungsmaßnahmen (vom 01.01.2025)
... keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom ... Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach den §§ 6 und 7 gefördert werden. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen ... auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres ...
§ 10 SVG Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
... Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7 , 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen ...
§ 11 SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
... Die Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit ... angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen ... auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. (3) Die Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den ... (4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe ... 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat im Anschluss an eine nach § 7 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den ... sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet. ...
§ 14 SVG Stellenvorbehalt
... 13 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn eine Soldatin oder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder ...
§ 15 SVG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.01.2025)
... Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
§ 16 SVG Übergangsgebührnisse (vom 01.01.2025)
... Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der ... Absatz 4 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12 . Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer ... verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11 ; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf ... sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform ... bis zu dessen Höhe angerechnet. (4) Wird die Förderungsdauer nach § 7 Absatz 13 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung ...
§ 19 SVG Übergangsbeihilfe (vom 01.01.2025)
... 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 ...
§ 21 SVG Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse (vom 01.01.2025)
... sich ihre oder seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 7 , 16 und 19 nach der Gesamtdienstzeit. Entlassungsgeld, das der Soldatin oder dem ... gewährt werden, wenn 1. sie oder er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 7 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im ...
§ 22 SVG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
... Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7 , 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § ... nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 7 , 16, 19 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt. ... Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7 , 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach ...
§ 23 SVG Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
... (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem ...
§ 54 SVG Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... 6 Absatz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden. (5) § 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2025)
... Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bundeswehr - ... oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung ...
§ 83 SVG Umzugskostenvergütung
... auf Zeit, die oder der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 hat, Inhaberin oder Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 13 ist oder Anspruch auf ... 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme ...
§ 121 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
... Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die ...
§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 01.01.2025)
... bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12 , § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 ... des Personalbedarfs erforderlich ist. Die Höhe des Anspruchs nach § 7 Absatz 11 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 ...
§ 132 SVG Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
... § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen auf ...
Zitat in folgenden Normen
Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 1a BFöV Zuständigkeiten (vom 01.01.2025)
... Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 7 Absatz 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt ...
§ 7 BFöV Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 01.01.2025)
... als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind. (2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der ...
§ 9 BFöV Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen (vom 01.01.2025)
... nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind 1. schulische Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes , 2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des ... die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei ...
§ 16 BFöV Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung (vom 01.01.2025)
... die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen. (2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform ...
§ 18 BFöV Persönliche Förderungsvoraussetzungen (vom 01.01.2025)
... probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. Vor ...
§ 19 BFöV Kosten der beruflichen Bildung (vom 01.01.2025)
... Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den ... um 333,33 Euro, insbesondere 1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes , 2. in den Fällen des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder ... 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 22 und 23 ... (4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht ...
§ 20 BFöV Lehrgangs- und Studiengebühren (vom 01.01.2025)
... an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn 1. die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme ... Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder ...
§ 21 BFöV Kosten für Ausbildungsmittel (vom 01.01.2025)
... sowie eines Taschenrechners abgegolten. Beginnend mit der Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und zwar ...
§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 01.01.2025)
... auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von acht Jahren nach Beendigung des ... - nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. Ist die Frist nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ... nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. Ist die Frist nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf ... auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des ...
§ 36 BFöV Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (vom 01.01.2025)
... fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im ...
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 01.01.2025)
... besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung unabhängig von seiner Dauer ... Fassung unabhängig von seiner Dauer abgegolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt. 4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf ... berufen ist, und wurden während der Schutzzeit berufliche Qualifikationen im Sinne des § 7 Absatz 7 bis 11 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben, vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § ... erworben, vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung und die Gesamtförderungsdauer ... bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung und die Gesamtförderungsdauer nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. 5. § 57 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die Hinterbliebenen ...
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4 SUV Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches (vom 01.01.2025)
... und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 8 SKPersStruktAnpG Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses (vom 01.01.2025)
... auf Zeit oder als Soldat auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder ihm nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für die Freistellung vom ...
§ 10 SKPersStruktAnpG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit (vom 01.01.2025)
... aus den §§ 7 , 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 21 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11 ; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 7. In § 9 werden die Wörter „§ 39 des ... 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ §§ 7 , 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung (vom 24.12.2024)
... 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". e) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: „Teil 4 ... 4 wird wie folgt gefasst: „Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ ... 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". g) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: „Teil 5 ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 9. Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: ... 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird ... § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 6 ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach ... 4 wird wie folgt gefasst: „Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". 13. (aufgehoben) 14. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden die ... des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Rahmen des § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. bb) Der Satzteil nach der Tabelle wird wie folgt geändert: ... § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 6 ... 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „des § 5 Absatz 9 ... § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. ddd) In Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ ... § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 Absatz 2 ... 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 17. In § 21 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 60 ... § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". 20. Die Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 4 Satz 1 des ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 5 des ... § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 des ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne ... ersetzt. 22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 9 des ... (aufgehoben) b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 26. § 36a wird wie folgt geändert: a) ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... ersetzt. bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des ...
Artikel 54 SVReformG Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
... beim Deutschen Bundestag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282) werden die Wörter „ § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes " und die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ... „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9 ... „§ 5 Absatz 6 bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 7 bis 11 des Soldatenversorgungsgesetzes ", die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ... „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes " und die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ... „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. ee) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 42 des ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 3 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
... wird die Angabe „§§ 6, 9, 11" durch die Wörter „§§ 6 und 7 Absatz 2 , der §§ 9, 11" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: ... das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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