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§ 81 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 81 Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Verlegung des Wohnsitzes,
- 2.
- den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,
- 3.
- die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 6,
- 4.
- die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- 5.
- den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur Sozialversicherung, sofern diese zusammen mit den Übergangsgebührnissen die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.
(3) 1Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 42 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. 2Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. 3Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(5) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) G. v. 22. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 81 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 8 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 81 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 SVG Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... erhalten können. (2) § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten entsprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt ...
§ 63 SVG Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (vom 01.01.2025)
... 46 Satz 2 und 4, § 47 Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 sowie § 81 Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere ...
§ 107 SVG Bußgeldvorschrift
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80, 81 , 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81 , 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 ...
Zitat in folgenden Normen
Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 AltGZustAnO Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz (vom 01.01.2025)
... Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 81 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes zu ...
Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 28 BFöV Pflichten der Förderungsberechtigten (vom 01.01.2025)
... schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zur Abgabe der ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung (vom 01.01.2025)
... oder einer Berufskrankheit, 2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes
... 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ...
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung (vom 24.12.2024)
... § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 31 SVReformG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... „§ 27" durch die Angabe „§ 42" und werden die Wörter „ § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch das Wort „Soldatengesetzes" ...
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.12.2024)
... 2 wird wie folgt gefasst: „2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des ...
Artikel 67 SVReformG Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung
... „§ 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 81 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 2. In § 4 werden die Wörter „§ 92b des ...
Artikel 75 SVReformG Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
... durch die Wörter „Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes " und das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter ...
Artikel 76 SVReformG Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
... gewährt." b) In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes" jeweils durch die Wörter ...
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 8 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 2 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt. 5. In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „41," gestrichen. 6. § 100 wird wie folgt ...
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