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§ 82b - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung



1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. 2Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).





 

Frühere Fassungen von § 82b AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
aktuellvor 01.05.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 82b AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82b AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV
... 4 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2, § 62 Absatz 1, § 62a Satz 1, § 72 Absatz 2 und § 82b Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ... „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 6. In § 82b Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch ...