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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 92 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten



(1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter gestanden hat,

2.
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,

3.
Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat,

4.
als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Vertriebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder

5.
zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.

2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

(2) 1§ 31 gilt entsprechend. 2Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

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Zitierungen von § 92 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SVG Entstehen des Anspruchs
... Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die Berufssoldatin oder ...
§ 33 SVG Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
... Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 92 Absatz 2 Satz 2  ...
§ 38 SVG Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
... Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1 , Beschäftigungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den §§ 36 und 94, die ...
§ 40 SVG Höhe des Ruhegehalts
... oder der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34, 92 , 93 und 95 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt ...
§ 93 SVG Krankheits- und Gewahrsamszeiten
... auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, 92 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung ...
§ 95 SVG Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
... Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 34, 92 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder Umsiedler der gleichartige Dienst ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im ...
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie ... „(§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... „§§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ §§ 92 bis 95 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die ...