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Synopse aller Änderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung am 18.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2017 durch Artikel 3 der FPersuStVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrschAusbO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Praktischer Unterricht


(1) 1 Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. 2 Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. 3 Er ist systematisch aufzubauen. 4 Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. 5 Zum praktischen Unterricht gehören auch

1. die Unterweisung nach Absatz 5,

2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie

3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.

6 Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. 7 Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2) 1 Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. 2 Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. 3 Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen.

(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.

(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.

(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.

(8) 1 Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. 2 Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.

(9) 1 Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. 2 Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. 3 Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(10) 1 Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. 2 Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.

(Text neue Fassung)

(10) 1 Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. 2 Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.

(11) 1 Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. 2 Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. 3 Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,

2. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,

3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,

4. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,

5. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,

6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder

7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,

2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,

3. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,

4. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder



5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder

6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde.



Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)


1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz

a) Fahrerlaubnis

Erteilungsvoraussetzungen, Befristung

b) Papiere

Persönliche Fahrzeugpapiere

c) Sozialvorschriften

vorherige Änderung nächste Änderung

EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten



Fahrtenschreiber, Lenk- und Ruhezeiten

d) Arbeitsplatz

Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)

Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs.

2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften

a) Geschwindigkeit, Abstand

b) Bahnübergänge

c) Halten und Parken

d) Personenbeförderung

e) Fahrverbote

Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz

f) Vorschriften zum Transport von Gütern

Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend).

3. Kraftstrang

a) Motor

b) Kupplung, Wandler

c) Getriebe

d) Antriebswellen

e) Differential(e)

f) Achsantrieb, Radantrieb

g) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR).

4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen

a) Federung

b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten

c) Aufbauten

d) Lichtmaschine/Batterie(n)

e) Beleuchtung

f) Sonstige elektrische Einrichtungen.

5. Lkw-Bremsen

a) hydraulische Bremsanlage

b) Druckluftbeschaffungsanlage

c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage

d) Zweikreis-Druckluftbremsanlage

e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)

f) Feststellbremse.

6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler

a) Dauerbremsen

b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)

c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage

d) Fahrzeuguntersuchungen

e) Geschwindigkeitsregler.

7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten

Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.

8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen

a) Fahrzeug

Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen

c) Geschwindigkeitsbegrenzer

d) die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern

- Gefahrgut

- Abfall

e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)

Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe

Ein- und Aussteigen.

9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle

a) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)

b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut

(z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut)

c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern

d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen.

10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung

a) Wartung, Pflege und Kontrolle

b) Energiesparende Fahrweise

c) Alternative Kraftstoffe

d) Zeit- und Streckenplanung

e) Luftwiderstand

(z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)

f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)


1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D

a) Personenbeförderung in Bussen

Sicherheit, Unfallbeteiligung

b) Definition Kraftomnibusse

c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung.

2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage

a) Rahmen und Fahrgestelle

unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen

b) Räder und Reifen

Arten, Reifenschäden

Radwechsel

Schneeketten:

- Arten

- Montage

c) Lenkung

d) Elektrische Anlage

Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher.

3. Fahrerplatz - Innenraum Zugang von außen

a) Fahrerplatz

Linienbus, Reisebus

Begleitpersonal

Signalanlagen:

- Video - Außenbeobachtung

b) Informations- und Unterhaltungsanlage

Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage

c) Innenraum

Fahrgastraum - Beleuchtung:

Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.

4. Kraftstrang

a) Motoren

b) Einspritzanlage

c) Abgasanlage

d) Kupplung

e) Getriebe

f) Antriebswellen

g) Differential.

5. Bremsanlagen (1)

a) Bauteile

b) gesetzliche Vorschriften

c) Arten von Bremsanlagen.

6. Bremsanlagen (2)

a) Einzelaggregate der Bremsanlage

b) Feststellbremsanlage.

7. Bremsanlagen (3)

a) Betriebsbremsanlage

b) Dauerbremsanlage.

8. Bremsanlagen (4)

a) Gelenkbusanlage

b) Luftfederung - Gelenkbus

c) Drehgelenk - Knickschutz

d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV)

e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)

f) Anhängerkupplung

g) Anhänger hinter Kraftomnibussen.

9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente

a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs

Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung

b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs

Gelegenheitsverkehr

Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr

c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr

d) Haltestellen

e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.

10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften

a) BO-Kraft

Allgemeine Vorschriften

Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit

b) Sondervorschriften

O-Bus

Linienverkehr

Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft

c) Ordnungswidrigkeiten

Nichtraucherzonen

Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte Menschen

Rollstuhlfahrer

Gurtanlegepflicht

d) Verhalten im Fahrdienst

mitzuführende Papiere

Fundsachen.

11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen

Sondervorschriften für Kraftomnibusse

Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,

Abmessung,

Anhängerbetrieb,

Kurvenlaufeigenschaften,

Achslasten, Gesamtgewicht,

Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze,

Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,

Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,

Fußboden, Türen - Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gänge, Bereifung,

Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen,

Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,

Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer,

Geschwindigkeitsschilder.

12. Fahrphysik

a) Wirkung von Kräften

Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten.

b) Benutzung von Spiegeln.

13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1)

Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer

Fahren in Fahrstreifen

Sonderfahrstreifen

Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren.

14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2)

Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten.

15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung

a) Umweltschutz

Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz

b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe

c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses

d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen

e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.

16. Fahren mit Kraftomnibussen Verhalten bei Pannen und nach Unfällen

a) Verhalten in schwierigen Situationen

besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer

b) Liegenbleiben von Bussen

Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung

c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren

Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung

d) Verhalten bei Unfällen.

17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen

a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes

d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Verordnung über das Kontrollgerät (EWG) Nr. 165/2014



e) Verordnung über den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014 **)

f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge

g) Kontrollmittelverordnung

h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz

i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.

18. Sicherheitskontrollen

a) Abfahrkontrolle

Verkehrs- und Betriebssicherheit

Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung

b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen.

Die Punkte 'Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling' entfallen bei Klasse D1.

vorherige Änderung nächste Änderung

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*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff.




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*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff.
**) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 3 Nr. 4 V. v. 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) wurde sinngemäß konsolidiert.


Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T


Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten

Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit

vorherige Änderung

1. EG - Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)


Analoges EG-Kontrollgerät
| Digitales EG-Kontrollgerät

Bedienung und Handhabung des analogen EG-Kon-
trollgerätes

- Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Kontrollgerätes
kennen
- Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät | Bedienung und Handhabung des digitalen Kontrollge-
rätes
unter Verwendung der Fahrerkarte
- vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen
in
Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszei-
ten
außerhalb der Ruhezeiten
- während der Fahrt
- beim Verlassen des Fahrzeugs
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Kontrollgerätes
kennen
- Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät



1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)


Analoger Fahrtenschreiber
| Digitaler Fahrtenschreiber

Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten-
schreibers

- Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers
kennen
- Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
schreiber
| Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten-
schreibers
unter Verwendung der Fahrerkarte
- vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-
gen in
Form von manuellen Eintragungen bei
Arbeitszeiten
außerhalb der Ruhezeiten
- während der Fahrt
- beim Verlassen des Fahrzeugs
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers
kennen
- Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
schreiber


Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause
eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
- am Ende einer Fahrt
- bei Ausfall des Gerätes |


2. Bremsen (alle Klassen)

Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit

Prüfen der Druckwarneinrichtung

Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen

Prüfen, ob Pedalwege frei sind

Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse

Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen

3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)

Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins

Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins

Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)

Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern

Prüfen der Felgen auf Beschädigung

Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand

Sichtprüfung der Radaufhängung

Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)

Lenkungsspiel prüfen

Ölstand der Servolenkung prüfen

4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)

Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen

Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen

Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen

Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen

Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen

Kontrolllampen - Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern

Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen

5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)

Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes

Kontrolle des Motorölstandes

Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen

Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)

Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren

Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen

Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage

6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)

Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)

Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)

Verbandkasten (Unterbringung)

Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle)

Sichtprüfung der Anhängekupplung

Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)

Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)

7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)

Erläutern eines Radwechsels

Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe)

Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte

Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon

Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)

Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs

Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen

Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers

Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall

Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären

8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)

Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten

Prüfung der Bremsanlagen

Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse

Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse

Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung