Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung am 18.08.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2017 durch Artikel 3 der FPersuStVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrschAusbO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Praktischer Unterricht | |
(1) 1 Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. 2 Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. 3 Er ist systematisch aufzubauen. 4 Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. 5 Zum praktischen Unterricht gehören auch 1. die Unterweisung nach Absatz 5, 2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie 3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes. 6 Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. 7 Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden. (2) 1 Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. 2 Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. 3 Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen. (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen. (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6. (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen. (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat. (8) 1 Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. 2 Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird. (9) 1 Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. 2 Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. 3 Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen. | |
(Text alte Fassung) (10) 1 Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. 2 Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen. | (Text neue Fassung) (10) 1 Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. 2 Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen. |
(11) 1 Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. 2 Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. 3 Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. | |
§ 8 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt, 2. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt, 4. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt, 5. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert, 2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt, 3. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt, 4. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt, | |
5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder | 5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder |
6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde. | |
Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden) | |
1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz a) Fahrerlaubnis Erteilungsvoraussetzungen, Befristung b) Papiere Persönliche Fahrzeugpapiere c) Sozialvorschriften | |
EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten | Fahrtenschreiber, Lenk- und Ruhezeiten |
d) Arbeitsplatz Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel) Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs. 2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften a) Geschwindigkeit, Abstand b) Bahnübergänge c) Halten und Parken d) Personenbeförderung e) Fahrverbote Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz f) Vorschriften zum Transport von Gütern Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend). 3. Kraftstrang a) Motor b) Kupplung, Wandler c) Getriebe d) Antriebswellen e) Differential(e) f) Achsantrieb, Radantrieb g) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR). 4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen a) Federung b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten c) Aufbauten d) Lichtmaschine/Batterie(n) e) Beleuchtung f) Sonstige elektrische Einrichtungen. 5. Lkw-Bremsen a) hydraulische Bremsanlage b) Druckluftbeschaffungsanlage c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage d) Zweikreis-Druckluftbremsanlage e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) f) Feststellbremse. 6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler a) Dauerbremsen b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV) c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage d) Fahrzeuguntersuchungen e) Geschwindigkeitsregler. 7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung. 8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen a) Fahrzeug Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen c) Geschwindigkeitsbegrenzer d) die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern - Gefahrgut - Abfall e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft) Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe Ein- und Aussteigen. 9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle a) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen) b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut) c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen. 10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung a) Wartung, Pflege und Kontrolle b) Energiesparende Fahrweise c) Alternative Kraftstoffe d) Zeit- und Streckenplanung e) Luftwiderstand (z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten) f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme. | |
Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*) | |
1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D a) Personenbeförderung in Bussen Sicherheit, Unfallbeteiligung b) Definition Kraftomnibusse c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung. 2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage a) Rahmen und Fahrgestelle unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen b) Räder und Reifen Arten, Reifenschäden Radwechsel Schneeketten: - Arten - Montage c) Lenkung d) Elektrische Anlage Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher. 3. Fahrerplatz - Innenraum Zugang von außen a) Fahrerplatz Linienbus, Reisebus Begleitpersonal Signalanlagen: - Video - Außenbeobachtung b) Informations- und Unterhaltungsanlage Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage c) Innenraum Fahrgastraum - Beleuchtung: Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter. 4. Kraftstrang a) Motoren b) Einspritzanlage c) Abgasanlage d) Kupplung e) Getriebe f) Antriebswellen g) Differential. 5. Bremsanlagen (1) a) Bauteile b) gesetzliche Vorschriften c) Arten von Bremsanlagen. 6. Bremsanlagen (2) a) Einzelaggregate der Bremsanlage b) Feststellbremsanlage. 7. Bremsanlagen (3) a) Betriebsbremsanlage b) Dauerbremsanlage. 8. Bremsanlagen (4) a) Gelenkbusanlage b) Luftfederung - Gelenkbus c) Drehgelenk - Knickschutz d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV) e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) f) Anhängerkupplung g) Anhänger hinter Kraftomnibussen. 9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs Gelegenheitsverkehr Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr d) Haltestellen e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen. 10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften a) BO-Kraft Allgemeine Vorschriften Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit b) Sondervorschriften O-Bus Linienverkehr Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft c) Ordnungswidrigkeiten Nichtraucherzonen Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte Menschen Rollstuhlfahrer Gurtanlegepflicht d) Verhalten im Fahrdienst mitzuführende Papiere Fundsachen. 11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen Sondervorschriften für Kraftomnibusse Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit, Abmessung, Anhängerbetrieb, Kurvenlaufeigenschaften, Achslasten, Gesamtgewicht, Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze, Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden, Türen - Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gänge, Bereifung, Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen, Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile, Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder. 12. Fahrphysik a) Wirkung von Kräften Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten. b) Benutzung von Spiegeln. 13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1) Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer Fahren in Fahrstreifen Sonderfahrstreifen Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren. 14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2) Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten. 15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung a) Umweltschutz Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme. 16. Fahren mit Kraftomnibussen Verhalten bei Pannen und nach Unfällen a) Verhalten in schwierigen Situationen besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer b) Liegenbleiben von Bussen Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung d) Verhalten bei Unfällen. 17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung | |
e) Verordnung über das Kontrollgerät (EWG) Nr. 165/2014 | e) Verordnung über den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014 **) |
f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge g) Kontrollmittelverordnung h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes. 18. Sicherheitskontrollen a) Abfahrkontrolle Verkehrs- und Betriebssicherheit Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen. Die Punkte 'Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling' entfallen bei Klasse D1. | |
--- *) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff. | --- *) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff. **) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 3 Nr. 4 V. v. 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T | |
Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit | |
1. EG - Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D) Analoges EG-Kontrollgerät | Digitales EG-Kontrollgerät Bedienung und Handhabung des analogen EG-Kon- trollgerätes - Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Kontrollgerätes kennen - Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät | Bedienung und Handhabung des digitalen Kontrollge- rätes unter Verwendung der Fahrerkarte - vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszei- ten außerhalb der Ruhezeiten - während der Fahrt - beim Verlassen des Fahrzeugs - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Kontrollgerätes kennen - Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät | 1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D) Analoger Fahrtenschreiber | Digitaler Fahrtenschreiber Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten- schreibers - Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen - Benennung der Symbole auf dem Fahrten- schreiber | Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten- schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte - vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun- gen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten - während der Fahrt - beim Verlassen des Fahrzeugs - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen - Benennung der Symbole auf dem Fahrten- schreiber |
Auswertung des Schaublattes a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? - am Ende einer Fahrt - bei Ausfall des Gerätes | 2. Bremsen (alle Klassen) Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Prüfen der Druckwarneinrichtung Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Prüfen, ob Pedalwege frei sind Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen 3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen) Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper) Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern Prüfen der Felgen auf Beschädigung Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand Sichtprüfung der Radaufhängung Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor) Lenkungsspiel prüfen Ölstand der Servolenkung prüfen 4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen) Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen Kontrolllampen - Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen 5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen) Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes Kontrolle des Motorölstandes Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe) Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage 6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen) Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein) Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand) Verbandkasten (Unterbringung) Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle) Sichtprüfung der Anhängekupplung Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung) Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis) 7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) Erläutern eines Radwechsels Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe) Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen) Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären 8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E) Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten Prüfung der Bremsanlagen Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10195/v209115-2017-08-18.htm