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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)
V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildung
§ 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt | Behörde | Dauer | |
1 | Einführungslehrgang | Bundesverwal- tungsamt | 2 Monate |
2 | Praktikum I | Bundesbehörde | 5 Monate |
3 | Zwischenlehrgang | Bundesverwal- tungsamt | 3 Monate |
4 | Praktikum II | Kommunal- behörde | 3 Monate |
5 | Praktikum III | Bundesbehörde | 6 Monate |
6 | Abschlusslehrgang | Bundesverwal- tungsamt | 5 Monate |
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 das Praktikum II - abweichend von Absatz 2 - in einer Bundesbehörde absolviert wird.
(4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungsabschnitte - abweichend von Absatz 2 -
- 1.
- anders gegliedert werden,
- 2.
- in einer anderen Abfolge durchgeführt werden und
- 3.
- eine andere Dauer haben.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 8 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1.090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
(1a) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Lehrstunden - abweichend von Absatz 1 Satz 2 - anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt werden.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- bürgerliches Recht,
- 4.
- Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere
- a)
- allgemeines Beamtenrecht,
- b)
- Besoldungsrecht,
- c)
- Beihilferecht,
- d)
- Reisekostenrecht,
- e)
- Arbeits- und Tarifrecht,
- f)
- Personalvertretungsrecht,
- 5.
- öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
- a)
- Haushalts- und Rechnungswesen,
- b)
- Kassenrecht,
- c)
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- d)
- Controlling,
- 6.
- Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere
- a)
- Aufbau der Bundesverwaltung,
- b)
- innerbehördliche Organisation,
- 7.
- Informationstechnik,
- 8.
- Vergaberecht,
- 9.
- Kommunikation und Kooperation,
- 10.
- Gesundheitsmanagement.
(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 9 Leistungstests
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:
- 1.
- im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests,
- 2.
- im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests,
- 3.
- im Abschlusslehrgang
- a)
- fünf schriftliche Leistungstests und
- b)
- zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(1b) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - weniger Leistungstests zu absolvieren sind.
(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
(3) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 10 Berufspraktische Ausbildung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung. Es erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
(2) Jede Behörde, in der die berufspraktische Ausbildung stattfindet, bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesverwaltungsamt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen und eine Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation des Praktikums innerhalb ihrer Behörde zuständig und stellen eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher. Sie beraten die Ausbildenden sowie die Anwärterinnen und Anwärter. Jedes Praktikum kann in mehrere Teile aufgeteilt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass jeder Teil mindestens einen Monat dauert.
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
§ 11 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
(1) Während des Praktikums I werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit
- 1.
- adressatenorientiertem Verwaltungshandeln und
- 2.
- den Aufgaben der inneren Verwaltung des Bundes, die den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 zugeordnet werden können.
(2) Während des Praktikums II erhalten die Anwärterinnen und Anwärter einen Überblick über die Verwaltungsaufgaben der Kommunalbehörde und werden mit den Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut gemacht.
(2a) Ist festgelegt worden, dass das Praktikum II in einer Bundesbehörde absolviert wird, so sind die Anwärterinnen und Anwärter auch im Praktikum II mit den in Absatz 1 genannten Inhalten vertraut zu machen.
(3) Während des Praktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter mit Fachaufgaben der Bundesverwaltung vertraut gemacht. Ihnen wird ein Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen Behörden vermittelt.
(4) Anwärterinnen und Anwärter, die bereits für eine bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, können während des Praktikums III fachbezogen ausgebildet werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020
§ 12 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung
(1) Am Ende jedes Praktikums oder Praktikumteils erstellt der oder die zuständige Ausbildende unter Beteiligung der oder des Ausbildungsverantwortlichen für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg bewertet wird. Wenn nichts anderes bestimmt wird, gilt § 5. Gibt es innerhalb eines Praktikums mehrere bewertete Teile, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet.
(2) Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
§ 13 Zusammenfassendes Zeugnis
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über den Erfolg der Ausbildung erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter getrennt nach fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung mit Rangpunkten für die einzelnen Leistungen und mit einer Durchschnittsrangpunktzahl aufzuführen sind.
(2) Für die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung werden die Bewertungen aller Leistungstests herangezogen, für die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung die Bewertungen in den Praktika.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.
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